634 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Der erste Typus findet seinen Ausdruck dort, wo der Ver-
waltung und Rechtspflege das Provinzialsystem zugrunde liegt.
Es bezeichnet die äußerste Grenze, bis zu welcher die ad-
ministrative Dezentralisation gehen darf, ohne die Einheit des
Staates zu zerstören.
Das Provinzialsystem läßt sich nur historisch begreifen.
Sowohl dem unausgebildeten politischen Denken des Mittelalters
als auch noch dem fürstlichen Absolutismus der neueren Zeit ge-
nügte die Einheit des staatlichen Oberhauptes und der Verwaltung
gewisser, allen Teilen eines Herrschaftsgebietes gemeinsamer
Angelegenheiten, um ein einheitliches Staatswesen zu erblicken,
mit welcher Einheit die weitestgehende Verschiedenheit in der
politischen Stellung der Glieder vereinbar ist. Die Forderung,
daß die Einheit des Staates in der Einheit der Zentralregierung
sich zeige, ist zwar schon dem frühen Mittelalter nicht unbekannt,
findet aber auf dem Kontinent an der in der ganzen Kulturlage
begründeten Unmöglichkeit der Herstellung und Aufrechterhaltung
einer dauernden Zentralgewalt eine Schranke ihrer Verwirklichung.
Das Feudalsystem schafft aus untergeordneten Organen der staat-
lichen Zentralregierung selbständige lokale Gewalten, deren Her-
kunft aus der staatlichen Machtfülle immer mehr aus der ge-
schichtlichen Erinnerung verschwindet. Die großartige Neuorgani-
satıon des englischen Staates durch Wilhelm den Eroberer bildet
das erste Beispiel einer weitgehenden Zentralisation inmitten einer
durch die selbstherrliche Gewalt der großen Lehnsträger in Zer-
stückelung begriffenen politischen Welt. Auf dem Kontinente
ist es vor allem Frankreich, das mit dem Fortschreiten der könig-
lichen Gewalt die staatliche Einheit auch durch sich vervoll-
kommnende Einheit der gesamten Staatsverwaltung darzustellen
strebt. Auch in den anderen Staaten ist es das fürstliche Streben,
die Kräfte der Gesamtheit, vorerst namentlich zu militärischen
und ökonomischen Zwecken, zusammenzufassen, sodann aber auch
um innere Gegensätze auszugleichen und alle Teile gleichmäßig
an die Dynastie und damit an den Staat zu ketten, das zu einer
Überwindung des Provinzialsystems führt. Nichtsdestoweniger
bleiben noch lang Reste zurück!), wie es denn auch heute
gez
t) Noch im vorigen Jahrhundert sind mehrere deutsche Staaten
längere Zeit teilweise nach Provinzialsystem verwaltet worden (Sachsen,
Hannover, Sachsen- Weimar, Mecklenburg-Schwerin). Vgl. Malchus
Politik der inneren Staatsverwaltung I 1823 88 60—63. Österreich hatte