Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 637 
obersten Stellen zu bringen. Bei den Gerichten ist es selbst- 
verständlich, daß ein geregelter Instanzenzug eingehalten werde, 
der zur Folge hat, daß es in den meisten Fällen bei der Ent- 
scheidung der unteren Instanz sein Bewenden hat, da die obere 
nur auf Anrufen der Beteiligten tätig werden kann. Selbst dort, 
wo, wie in England, das oberste Reichsgericht nicht nur selbst 
eine umfassende Zuständigkeit in erster Instanz hat, sondern auch 
jeden bei einem unteren Gerichte anhängigen Fall an sich ziehen 
kann, ist selbstverständlich die Entscheidung des unteren Richters 
die Regel. 
Innerhalb dieses Typus des nach dem Zentralsystem¹) 
organisierten Staates sind die größten Mannigfaltigkeiten vor- 
handen, da Maß und Umfang der den untergeordneten Behörden 
zugewiesenen Zuständigkeiten sich stets nach den konkreten Ver- 
hältnıssen und Bedürfnissen des Einzelstaates richten. Es ist 
daher auch bei diesem Typus weitgehende administrative Selb- 
ständigkeit der Staatsteile möglich, die allerdings ganz anders 
geartet ist als bei dem ersten Typus, da die Zentralregierung 
gemäß der dienstlichen Unterordnung, namentlich der nicht- 
richterlichen Mittel- und Lokalbehörden, stets in der Lage ist, 
unerwünschte Abweichungen von ihren Direktiven zu verhindern 
oder doch auf ein geringes Maß zu reduzieren. Diese Form der 
Dezentralisation erstreckt sich aber im wesentlichen nur auf Ver- 
waltung und Rechtsprechung, während gesetzgeberische Befugnisse 
den untergeordneten Behörden nur in Form eines dem Umfang 
nach beschränkten und an Bedeutung sehr zurücktretenden Ver- 
ordnungsrechtes zustehen kann. Sie tritt selten rein auf, steht 
vielmehr in der Regel im Zusammenhang mit dem folgenden 
System der Dezentralisation. 
2. Dezentralisation durch Selbstverwaltung²). 
Wir haben das gemeinsame negative Merkmal aller Selbst- 
verwaltung: öffentliche Verwaltung durch Personen, die in keinem 
  
1) In der Regel früher als Realsystem bezeichnet, wegen der 
Trennung des Geschäfts in mehrere Ressorts, während die obersten 
Provinzialbehörden häufig die gesamte Verwaltung als einheitliche Masse 
behandelten. Doch traf diese Tatsache keineswegs überall zu und war 
überdies nur verwaltungstechnisch, nicht aber rechtlich und politisch 
von wesentlicher Bedeutung. 
2) Vgl. zum folgenden auch meine eingehenden Ausführungen System