Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 637
obersten Stellen zu bringen. Bei den Gerichten ist es selbst-
verständlich, daß ein geregelter Instanzenzug eingehalten werde,
der zur Folge hat, daß es in den meisten Fällen bei der Ent-
scheidung der unteren Instanz sein Bewenden hat, da die obere
nur auf Anrufen der Beteiligten tätig werden kann. Selbst dort,
wo, wie in England, das oberste Reichsgericht nicht nur selbst
eine umfassende Zuständigkeit in erster Instanz hat, sondern auch
jeden bei einem unteren Gerichte anhängigen Fall an sich ziehen
kann, ist selbstverständlich die Entscheidung des unteren Richters
die Regel.
Innerhalb dieses Typus des nach dem Zentralsystem¹)
organisierten Staates sind die größten Mannigfaltigkeiten vor-
handen, da Maß und Umfang der den untergeordneten Behörden
zugewiesenen Zuständigkeiten sich stets nach den konkreten Ver-
hältnıssen und Bedürfnissen des Einzelstaates richten. Es ist
daher auch bei diesem Typus weitgehende administrative Selb-
ständigkeit der Staatsteile möglich, die allerdings ganz anders
geartet ist als bei dem ersten Typus, da die Zentralregierung
gemäß der dienstlichen Unterordnung, namentlich der nicht-
richterlichen Mittel- und Lokalbehörden, stets in der Lage ist,
unerwünschte Abweichungen von ihren Direktiven zu verhindern
oder doch auf ein geringes Maß zu reduzieren. Diese Form der
Dezentralisation erstreckt sich aber im wesentlichen nur auf Ver-
waltung und Rechtsprechung, während gesetzgeberische Befugnisse
den untergeordneten Behörden nur in Form eines dem Umfang
nach beschränkten und an Bedeutung sehr zurücktretenden Ver-
ordnungsrechtes zustehen kann. Sie tritt selten rein auf, steht
vielmehr in der Regel im Zusammenhang mit dem folgenden
System der Dezentralisation.
2. Dezentralisation durch Selbstverwaltung²).
Wir haben das gemeinsame negative Merkmal aller Selbst-
verwaltung: öffentliche Verwaltung durch Personen, die in keinem
1) In der Regel früher als Realsystem bezeichnet, wegen der
Trennung des Geschäfts in mehrere Ressorts, während die obersten
Provinzialbehörden häufig die gesamte Verwaltung als einheitliche Masse
behandelten. Doch traf diese Tatsache keineswegs überall zu und war
überdies nur verwaltungstechnisch, nicht aber rechtlich und politisch
von wesentlicher Bedeutung.
2) Vgl. zum folgenden auch meine eingehenden Ausführungen System