Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 641
Das hängt damit zusammen, daß dort der Korporationsgedanke
nicmals die scharfe Ausprägung crfahren hatte wie auf dem
Kontinente. Daher stellen sich namentlich die älteren Graf-
schaften in England, vor der großen Verwaltungsreform des
19. Jahrhunderts, sowie die amerikanischen Kommunalverbände
bis in die Gegenwart!) als derartige unentwickelte Verbände dar.
Sie haben keine Herrschergewalt als subjektives Recht, werden
aber dennoch durch öffentliches Recht gebildet, beruhen auf dem
Prinzip der Zwangsmitgliedschaft, und ihre Verwaltungskosten
sind durch örtliche Steuern hereinzubringen. Sie üben Imperium,
aber nur kraft staatlicher Delegation; nicht ihr Wille, sondern
die Staatsgewalt wird durch sie handelnd. Sie bilden einerseits
die Voraussetzung und anderseits die Ergänzung der durch Ehren-
beamte geübten Verwaltung. Durch ihr Medium wird die Ge-
samtheit der Untertanen (in Form der Verpflichtung zu persön-
lichen und sachlichen Leistungen) zu den Zwecken der Staats-
verwaltung herangezogen.
Auch der aktive öffentlich-rechtliche Verband, als dessen
Typus die Gemeinde der kontinentalen Staaten erscheint, ist trotz
Trägerschaft von Herrschaftsrechten ein staatlicher Dienstpflicht
unterliegender Verband. Zuvörderst sind meist Recht und Pflicht
in seiner Herrschaftssphäre selbst derart miteinander verknüpft,
daß die Ausübung seiner Rechte zugleich ein Moment der Pflicht
gegenüber dem Staate enthält, wenigstens insofern, als es nicht
ın sein Belieben gestellt ist, ob er überhaupt tätig sein wolle
oder nicht. Sodann aber werden diese Verbände vom Staate zu
seinen Verwaltungszwecken durch Auferlegung spezieller Pflichten
verwendet. Auch in dieser Hinsicht sind verschiedene Möglich-
keiten verwirklicht. Es kann nämlich die Dienstpflicht auf dem
Verbande selbst ruhen oder nur auf bestimmten Organen des
Verbandes, die dadurch eine staatliche Organstellung erlangen,
die mit ihrer Qualität als Verbandsorgane gesetzlich verknüpft
ist. Ein wesentliches Merkmal der Dienstpflicht der Verbände
ist es ferner, daß die Kosten ihrer Leistungen für den Staat
1) Das amerikanische System, das auf den gleichen Grundgedanken
beruht wie das englische und mit ihm geschichtlich verknüpft ist, klar
und übersichtlich im Vergleich mit diesem dargestellt von Goodnow,
a.a.0.I p.162ff. Interessant namentlich die Richtersprüche p. 173 ff.,
die von der ganz untergeordneten korporativen Art der towns und
counties sprechen, die ihrem Wesen nach nur staatliche Verwaltungs-
abteilungen sind, deren Beamte staatliche Funktionen auszuüben haben.
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 41