Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. 
Die Staatsformen. 
I. Einteilung der Staatsformien. 
Die Bestimmung der Staatsformen, der Gattungen der Staaten 
gehört zu den ältesten Problemen der Staatswissenschaft. Wahr- 
scheinlich in ihren Anfängen noch weiter zurückreichend, spielt 
die Staatsformenlehre bei Plato und Aristoteles eine sehr 
hervorragende Rolle. Jenem sind die Staaten durch Überein- 
stimmung mit dem Ideal oder durch geringere und größere Ab- 
weichung von ıhm ihrer Natur nach geschieden, dieser sieht in der 
Form das Wesen der Dinge und sucht daher die formgebenden 
Prinzipien der Staaten zu bestimmen. Unter dem ungeheuren 
Einfluß des Aristoteles namentlich hat die Folgezeit bis zur 
Gegenwart herab nach Einteilungen der Staaten geforscht, die 
von einem bewegenden Zentrum aus der Staaten Leben und 
Schicksale sollten allseitig uns verstehen lehren. 
Mit der Entfaltung der neueren, auf breiterem Boden als die 
antıke ruhenden Staatswissenschaft mehren sich die Bemühungen, 
über die Kategorien der aristotelischen Staatslehre mit ihren drei 
normalen Formen und deren Ausschreitungen hinauszukommen. 
In der Tat ıst bei der Fülle von Besonderheiten, welche die 
Staaten der Betrachtung darbieten, bei der Mannigfaltigkeit der 
Gesichtspunkte, unter denen sie erblickt werden können, auch eine 
Fülle von Einteilungen möglich. Schon die Eigentümlichkeiten 
des Gebietes können als Grundlage zahlreicher Einteilungen 
dienen, so nach Lage an der See, nach dem Klima, der Boden- 
beschaffenheit, nach der Größe, der Geschlossenheit des Ge- 
bietes usw. Die sozialen, nationalen, religiösen Eigentümlichkeiten 
der Bevölkerung geben eine fast unübersehbare Zahl von Ein-
	        
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