Full text: Allgemeine Staatslehre

666 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
fassung auf rein psychologischem, daher natürlichem oder auf 
juristischem, daher künstlichem Wege gebildet. Im ersten Falle 
vollzieht sich die Willensbildung gänzlich innerhalb einer phvsischen 
Person, und der also gebildete Staatswille erscheint daher zugleich 
auch als physischer, individuell bestimmter Wille. Im anderen 
Falle wird der staatliche Wille erst auf Grund eines juristischen 
Vorganges aus den Willensaktionen einer Mehrheit physischer 
Personen gewonnen, so daß er nicht als Wille einer individuell 
bestimmten, sichtbaren, lebendigen Person, sondern lediglich als 
Wille eines nur juristische Realität besitzenden Kollegiums erscheint. 
Physischer Wille und juristischer, aus phvsischem Willen durch 
Anwendung von Rechtssätzen auf eine verfassungsmäßig vor- 
geschriebene Art gewonnener Wille, das sind die beiden einzigen 
Möglichkeiten für die oberste Einteilung der Staaten. 
Diese Einsicht war bereits der antiken Staatslehre nicht ver- 
borgen!) und tritt sofort bei dem Gründer der modernen Politik 
wieder hervor. Seitdem Machiavellı der fürstlichen Herrschaft 
die Republik entgegengesetzt, wird ‚zwar die griechische Lehre der 
Trias von Monarchie, Aristokratie und Demokratie (Politie) und 
deren Ausartungen durch den scharfen Gegensatz von Monarchie 
und Republik nicht verdrängt, jedoch später unter seinem Einfluß 
diese Zweiteilung von anderen der Lehre von den Staatsformen 
zugrunde gelegt. Allerdings treten zu diesen beiden Grund- 
formen bei verschiedenen Schriftstellern noch andere hinzu, die 
aber samt und sonders nicht imstande waren, sich allgemeine 
Anerkennung zu erringen. Es wurden nämlich Unterabteilungen 
jener Typen als selbständige Tvpen aufgestellt oder soziale 
Elemente herangezogen, um neben den einzig und allein mit 
Sicherheit festzustellenden formalen Willensverhältnissen noch 
andere Einteilungsprinzipien zu gewinnen, die eine größere Zahl 
von Staatsformen ergeben. 
So hat z.B. Montesquieu die Despotie als eine besondere 
Staatsform neben der Monarchie aufgestellt, während sie doch 
  
1) Schon Aristoteles stellt der Monarchie alle nichtmonarchischen 
Staaten als Politien gegenüber, vgl. Rehm Geschichte S.104 N,8. Der 
Gegensatz von faodıxov» und zo/ırıxov einerseits und von imperium 
und res publica anderseits hat wohl dazu beigetragen, den zuerst von 
Machiavelli ausschließlich für die nichtmonarchischen Staaten gebrauch- 
ten Ausdruck Republik später in den anderen Sprachen in dieser engeren 
Bedeutung heimisch werden zu lassen.
	        
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