Full text: Allgemeine Staatslehre

668 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
zentralisation, nach der Stellung der Gerichte zur Gesetzgebung, 
nach der Art des \ehrsystems usw. Alle diese Einteilungen 
durchkreuzen sich in der mannigfaltigsten Weise, so daß jeder 
konkrete Staat unter eine ganze Reihe von Kategorien fallen 
würde, ohne daß alle zusammen imstande wären, sein Wesen 
nach allen Richtungen hin fest zu bestimmen. _Allein so weit 
getriebener Schematismus ist fruchtlos und artet in tote Scho- 
lastik aus. Je spezieller die Typen werden, je enger daher die 
Begriffe, die sie zeichnen sollen, desto mehr Ausnahmen vom 
Typus treten ein, die entweder zu neuen Untertypen ausgestaltet 
werden oder zu der Aufstellung von Mischformen führen, der 
sicherste Beweis dafür, daß die ungemischten Formen selbst 
unvollkommen und daher nicht imstande sind, die Wirklichkeit 
zu bewältigen. Denn so etwas wie Mischung der Typen geht 
in der Regel nicht in der Natur, sondern nur in den Köpfen der 
Menschen vor sich. So wie Mischarten in den wenigen Fällen, 
wo sie überhaupt zustande kommen, in der organischen Welt un- 
fruchtbar bleiben, so steht es auch mit den gemischten Typen der 
Staatsiehre.e Bei der Unvollkommenheit unserer Erkenntnis auf 
diesem Gebiete wird die Aufstellung solcher gemischten Kategorien 
vielleicht nie ganz vermieden werden können; nur möge man sich 
vor Augen halten, daß sie niemals reale Erkenntnis vermitteln, 
sondern stets nur auf die Fehlerhaftigkeit unserer Begriffe hin- 
deuten. 
  
für unsere Bestimmung der Staatsform ausschlaggebend wie andere 
Einteilungsprinzipien. Die Art, wie Rehm die Regierungsformen an den 
Gegensatz von Träger und Ausüber der Staatsgewalt anknüpft, steht 
und fällt mit dieser unzutreffenden Unterscheidung, die mit dem 
Repräsentationsgedanken, wie er namentlich in der modernen demo- 
kratischen Republik verwirklicht ist, ganz unvereinbar erscheint, welche 
Sprache auch immer die von unrichtigen staatsrechtlichen Theorien 
ausgehenden Verfassungsurkunden mit ihren Wendungen von Delegation 
der Gewalt an die Repräsentanten reden. Für Monarchien wie Belgien 
und Rumänien kommt man nach Rehm zu dem, von ihm selbst in der 
Kleinen Staatslehre S. 64. teilweise mit in Kauf genommenen, Ergebnis, 
daß sie der Verfassung nach Republiken seien, wodurch die Lehre von 
Monarchie und Republik, zumal wenn man auch die völkerrechtliche 
Stellung der Staatshäupter mit in Betracht zieht, in unlösbare Ver- 
wirrung gerät. Die parlamentarische Monarchie ist ja politisch häufig 
als eine Spielart der Republik bezeichnet worden. Gerade sie aber 
lehrt die Bedeutung des Unterschiedes rechtlicher und politischer Be- 
trachtungsweise.
	        
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