668 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
zentralisation, nach der Stellung der Gerichte zur Gesetzgebung,
nach der Art des \ehrsystems usw. Alle diese Einteilungen
durchkreuzen sich in der mannigfaltigsten Weise, so daß jeder
konkrete Staat unter eine ganze Reihe von Kategorien fallen
würde, ohne daß alle zusammen imstande wären, sein Wesen
nach allen Richtungen hin fest zu bestimmen. _Allein so weit
getriebener Schematismus ist fruchtlos und artet in tote Scho-
lastik aus. Je spezieller die Typen werden, je enger daher die
Begriffe, die sie zeichnen sollen, desto mehr Ausnahmen vom
Typus treten ein, die entweder zu neuen Untertypen ausgestaltet
werden oder zu der Aufstellung von Mischformen führen, der
sicherste Beweis dafür, daß die ungemischten Formen selbst
unvollkommen und daher nicht imstande sind, die Wirklichkeit
zu bewältigen. Denn so etwas wie Mischung der Typen geht
in der Regel nicht in der Natur, sondern nur in den Köpfen der
Menschen vor sich. So wie Mischarten in den wenigen Fällen,
wo sie überhaupt zustande kommen, in der organischen Welt un-
fruchtbar bleiben, so steht es auch mit den gemischten Typen der
Staatsiehre.e Bei der Unvollkommenheit unserer Erkenntnis auf
diesem Gebiete wird die Aufstellung solcher gemischten Kategorien
vielleicht nie ganz vermieden werden können; nur möge man sich
vor Augen halten, daß sie niemals reale Erkenntnis vermitteln,
sondern stets nur auf die Fehlerhaftigkeit unserer Begriffe hin-
deuten.
für unsere Bestimmung der Staatsform ausschlaggebend wie andere
Einteilungsprinzipien. Die Art, wie Rehm die Regierungsformen an den
Gegensatz von Träger und Ausüber der Staatsgewalt anknüpft, steht
und fällt mit dieser unzutreffenden Unterscheidung, die mit dem
Repräsentationsgedanken, wie er namentlich in der modernen demo-
kratischen Republik verwirklicht ist, ganz unvereinbar erscheint, welche
Sprache auch immer die von unrichtigen staatsrechtlichen Theorien
ausgehenden Verfassungsurkunden mit ihren Wendungen von Delegation
der Gewalt an die Repräsentanten reden. Für Monarchien wie Belgien
und Rumänien kommt man nach Rehm zu dem, von ihm selbst in der
Kleinen Staatslehre S. 64. teilweise mit in Kauf genommenen, Ergebnis,
daß sie der Verfassung nach Republiken seien, wodurch die Lehre von
Monarchie und Republik, zumal wenn man auch die völkerrechtliche
Stellung der Staatshäupter mit in Betracht zieht, in unlösbare Ver-
wirrung gerät. Die parlamentarische Monarchie ist ja politisch häufig
als eine Spielart der Republik bezeichnet worden. Gerade sie aber
lehrt die Bedeutung des Unterschiedes rechtlicher und politischer Be-
trachtungsweise.