Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 675 
Nach Überwindung der naturrechtlichen Theorie vom Mon- 
archenrecht durch die klare Erkenntnis der nicht aus dem vor- 
staatlichen Volke abzuleitenden Einheit und körperschaftlichen 
Natur des Staates ist in der deutschen Wissenschaft, zuerst in 
tiefdringender Weise von Albrecht begründet, die Auffassung 
des Monarchen als eines Gliedes und Organes des Staates, das 
gemäß der Staatsordnung im staatlichen Interesse staatliche 
Funktionen übt, die herrschende geworden, wean auch manche 
Widersprüche und Unklarheiten in der Theorie des Monarchen- 
rechtes noch nicht überall überwunden sind. Sie erklären sich 
dadurch, daß die erörterten Monarchentvpen nicht immer rein 
auftreten, derart, daß einer die Herrschaft des anderen völlig ab- 
löst. Vielmehr überwindet selten der spätere Typus den früheren 
gänzlich, sondern dieser zeigt häufig noch deutlich Spuren in einer 
Epoche, die sonst einer ganz anderen Grundauffassung vom Staate 
huldigt. Die Anschauung Ludwigs XIV. von der Monarchie hat 
sich uns als aus allen Lehren von der Stellung des Königs zu- 
sammengesetzt gezeigt. So ragen aber auch noch in unsere Zeit 
Überreste ehemals herrschender Lehren hinüber. Auf den Nach- 
klang theokratischer Anschauung vom Königsrecht in der Formel 
„von Gottes Gnaden‘ haben wir bereits hingewiesen. Aber auch 
die Salbung und Krönung von geistlicher Hand, wie sie heute 
noch in England und Ungarn!) eine staatsrechtliche Pflicht des 
Monarchen ist, ist auf sie zurückzuführen?). Der Krönungsakt 
bezeichnet zugleich die Besitzeinweisung ; in ihr lebt auch die lehns- 
  
1) Über die Bedeutung der ungarischen Krönung vgl. v.Viroszil 
Das Staatsrecht des Königreichs Ungarn 1865 I S.299ff.; Marczali 
Ung. Verfassungsrecht 1911 S.55ff.; Bernatzik Die österreichischen 
Verfassungsgesetze 2.A, 1911 S.11. Erst der gekrönte König ist im 
Vollbesitze der königlichen Rechte. Die Krönung des Kaisers von Ruß- 
land (der sich selbst die Krone aufsetzt) scheint ausschließlich religiös- 
symbolische Bedeutung zu haben, Vgl. Engelmann a.a.0. S.13; 
Gribowski a.a.0. S.51 u.53, 
2) Die englische Krönung wird seit der Bill of Rights aufgefaßt 
als Beschwörung des Verfassungspaktes zwischen König und Reich. 
Ihr geht voran die Anerkennung, indem der Erzbischof von Canterbury 
das Volk fragt, ob es willig sei, dem Herrscher zu huldigen, worauf 
dieses (bei der Krönung Viktorias und Eduards VII. durch die Schul- 
jugend von Westminster repräsentiert) mit Akklamation antwortet. \gl. 
Anson 3.ed. 1! p.235ff. Über Ähnlichkeiten bei der früheren fran- 
zösischen Krönung vgl. Esmein Cours elementaire d’histoire du droit 
francais, 5.ed. 1903 p. 317f. 
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