Full text: Allgemeine Staatslehre

6706 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
rechtliche und patrimoniale Auffassung des Königtums symbolisch 
fort. Auch sonst zeigt die Gegenwart noch deutlich Überreste 
der alten dualistischen Staatslehre; die Nähte, welche die ehemals 
getrennten Teile. des Staates miteinander verbinden, sind dem 
kundigen Auge noch immer sichtbar. Wenn daher auch heute 
der Staat als Einheit aufgefaßt und demgemäß der Monarch nur 
aus dem Staate begriffen werden soll, so ist in den populären 
Vorstellungen, namentlich ın den alten Monarchien, noch immer 
ein Stück über- und außerstaatlicher Herrschergewalt enthalten, 
die vom Standpunkt des modernen Staates und seines Rechtes 
nicht erfaßt werden kann. Denn die rechtlichen Vorstellungen 
einer Epoche können niemals mit dem Maße einer neuen, auf 
ganz anderen Voraussetzungen ruhenden gemessen werden. Der- 
artige Überreste sind politisch oft von großer Bedeutung, können 
aber, weil nicht mehr in der Staatsordnung begründet, den recht- 
lichen Typus der Gegenwart nicht verändern. Sie müssen an 
den Rechtsanschauungen der Gegenwart gemessen und den Be- 
griffen, die dem heutigen Rechtssystem zugrunde liegen, ein- 
geordnet werden, ansonst man zu den größten \Wıdersprüchen 
gelangt oder gar, will man folgerichtig sein, den ganzen modernen 
Staatsgedanken einem Phantom aufzuopfern bereit sein muß!). 
Auch die neben der Erkenntnis der Organstellung des Mon- 
archen einhergehende Vorstellung von dem eigenen Recht des 
  
1) Das zeigt die neuere höfische Jurisprudenz, welche der lippische 
Thronstreit gezeitigt bat (vgl. über sie Anschütz zu G.Meyer 
S,.255#f. und oben S.172 N.1, die aus den Überlebseln des patrimonialen 
Staates diesen selbst restaurieren zu können vermeint, indem sie die 
Verfassungen der deutschen Gliedstaaten als dünne Oberschicht auf 
dem unerschütterten Fundament des Patrimonialstaates betrachtet. Alle 
diese Versuche stehen und fallen mit der Möglichkeit, ein von jedem 
Staate unabhängiges Recht über dem Rechte nachzuweisen, das im 
Jahre 1806 im Augenblick der Reichsauflösung geboren wurde. Dieses 
Recht ist aber nichts anderes als das bekannte legitimistische Natur- 
recht, wie es namentlich in der Hallerschen Fassung im Zeitalter der 
Restauration sich in regierenden Kreisen großer Beliebtheit erfreute. 
Vgl. auch Schücking Staat und Agnaten S.11 u. G.Jellinek Der 
Kampf des alten mit dem neuen Recht 1907 S.33 ff. (Ausg. Schriften 
u. Reden II 1911 S.411ff.). — In der neuesten Zeit kommt die Auf- 
fassung von der Überstaatlichkeit des Herrschers mehr oder minder offen 
zum Ausdruck in dem Streit um die Freiheit der Bundesfürsten vom 
Reichswehrbeitrag. Gegen das SteuerprivilegAnschütz in der Deutschen 
Juristenzeitung 1913 Sp. 657 ff.; dazu die wenig beweiskräftige Erwiderung 
von Hamm, ebenda Sp. 772 ff.
	        
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