678 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Der Richter kann in seiner spezifischen Tätigkeit nicht mehr als
Beauftragter, sondern nur noch als Repräsentant des Monarchen
aufgefaßt werden. Aber auch die Ernennung der Richter steht
dem Monarchen nur nach der Richtung hin frei, daß ihm die
Wahl der den gesetzlichen Anforderungen für das Richteramt
entsprechenden Personen zusteht, während der Fortbestand der
gerichtlichen Organisation ebenfalls von seinem Willen unabhängig
ist. In der Sorge für die Besetzung der Gerichte übt der Monarch
kein Recht, sondern eine Pflicht aus. Auf dem Gebiete der
Verwaltung ist ferner die ganze nach Gesetzen verfahrende Ver-
waltung von seiner Person unabhängig, nicht minder die Existenz
eines großen Teiles der weitverzweigten Behördenorganisation
selbst. Die Beamten sind nicht Diener seines persönlichen Willens,
von dessen Belieben ihr Dasein abhängt, sondern ihm not-
wendige Berater, Gehilferi und Vollzugsorgane, die er trotz
aller ihnen öbliegenden dienstlichen Unterordnung unter seinen
Willen zu berufen verpflichtet ist. Die Teilnahme der Kommunal-
verbände und anderer Selbstverwaltungskörper an der Ausübung
der öffentlichen Gewalt ist vom Monarchen ganz unabhängig;
nicht einmal zur Hilfsvorstellung einer Delegation oder Re-
präsentation kann hier gegriffen werden. Soweit aber der Monarch
eine Seite der staatlichen Gewalt, ein „Recht der Staatsgewalt‘ in
der Sprache der früheren Staatsrechtslehre, nach der bestehenden
verfassungsmäßigen Ordnung niemals und unter keinen Unm-
ständen ausüben kann, ist es eine leere Formel, die keine wie
immer geartete Einsicht in den realen Tatbestand gewährt, wenn
man ıhm die Substanz auch dieses Teiles der Staatsgewalt zu-
schreibt. Diese Formel ist nach ihrer juristischen Seite nichts
anderes als ein Überrest der alten Identifizierung von Obrigkeit
und Staat, der ein Recht des monarchischen Staates nur als
persönliches Recht des Monarchen überhaupt denkbar war. Geht
werden. Er machte indes von dem Recht, an den Ürteilssprüchen des
höchsten Gerichtshofes teilzunehmen, in den letzten Zeiten niemals Ge-
brauch, unterzeichnete jedoch diese Urteile; Aschehoug S.105. Seit
1909 beschränkt sich die königliche Gerichtsbarkeit, wie in anderen
Staaten, auf die Begnadigung: Fahlbeck Die Regierungsform Schwedens
1911 S. 84 ff., 89 ff. In den deutschen Hausgesetzen hat sich in der Ent-
scheidung über Klagen, die gegen Familienmitglieder der Dynastie ge-
richtet sind, ebenfalls die persönliche Richterstellung ‘des Monarchen
erhalten (vgl. z.B. 82 des bayerischen Familienstatuts vom 5. August 1819,
811 des Nachtrags zum kgl. sächsischen Hausgesetz vom 20. August 1879).