Full text: Allgemeine Staatslehre

678 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Der Richter kann in seiner spezifischen Tätigkeit nicht mehr als 
Beauftragter, sondern nur noch als Repräsentant des Monarchen 
aufgefaßt werden. Aber auch die Ernennung der Richter steht 
dem Monarchen nur nach der Richtung hin frei, daß ihm die 
Wahl der den gesetzlichen Anforderungen für das Richteramt 
entsprechenden Personen zusteht, während der Fortbestand der 
gerichtlichen Organisation ebenfalls von seinem Willen unabhängig 
ist. In der Sorge für die Besetzung der Gerichte übt der Monarch 
kein Recht, sondern eine Pflicht aus. Auf dem Gebiete der 
Verwaltung ist ferner die ganze nach Gesetzen verfahrende Ver- 
waltung von seiner Person unabhängig, nicht minder die Existenz 
eines großen Teiles der weitverzweigten Behördenorganisation 
selbst. Die Beamten sind nicht Diener seines persönlichen Willens, 
von dessen Belieben ihr Dasein abhängt, sondern ihm not- 
wendige Berater, Gehilferi und Vollzugsorgane, die er trotz 
aller ihnen öbliegenden dienstlichen Unterordnung unter seinen 
Willen zu berufen verpflichtet ist. Die Teilnahme der Kommunal- 
verbände und anderer Selbstverwaltungskörper an der Ausübung 
der öffentlichen Gewalt ist vom Monarchen ganz unabhängig; 
nicht einmal zur Hilfsvorstellung einer Delegation oder Re- 
präsentation kann hier gegriffen werden. Soweit aber der Monarch 
eine Seite der staatlichen Gewalt, ein „Recht der Staatsgewalt‘ in 
der Sprache der früheren Staatsrechtslehre, nach der bestehenden 
verfassungsmäßigen Ordnung niemals und unter keinen Unm- 
ständen ausüben kann, ist es eine leere Formel, die keine wie 
immer geartete Einsicht in den realen Tatbestand gewährt, wenn 
man ıhm die Substanz auch dieses Teiles der Staatsgewalt zu- 
schreibt. Diese Formel ist nach ihrer juristischen Seite nichts 
anderes als ein Überrest der alten Identifizierung von Obrigkeit 
und Staat, der ein Recht des monarchischen Staates nur als 
persönliches Recht des Monarchen überhaupt denkbar war. Geht 
  
werden. Er machte indes von dem Recht, an den Ürteilssprüchen des 
höchsten Gerichtshofes teilzunehmen, in den letzten Zeiten niemals Ge- 
brauch, unterzeichnete jedoch diese Urteile; Aschehoug S.105. Seit 
1909 beschränkt sich die königliche Gerichtsbarkeit, wie in anderen 
Staaten, auf die Begnadigung: Fahlbeck Die Regierungsform Schwedens 
1911 S. 84 ff., 89 ff. In den deutschen Hausgesetzen hat sich in der Ent- 
scheidung über Klagen, die gegen Familienmitglieder der Dynastie ge- 
richtet sind, ebenfalls die persönliche Richterstellung ‘des Monarchen 
erhalten (vgl. z.B. 82 des bayerischen Familienstatuts vom 5. August 1819, 
811 des Nachtrags zum kgl. sächsischen Hausgesetz vom 20. August 1879).
	        
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