Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 687 
Schließlich ıst noch eine wichtige Abweichung vom Grund- 
typus der Monarchie zu erwähnen. Wenn auch als Normalfall 
die Monarchie eine einzige physische Person als höchstes Organ 
aufweist, so ist dennoch eine Monarchie mit einer Mehrheit ınon- 
archischer Personen möglich, wofern nur die monarchischen 
Willensakte nicht nach einer verfassungsmäßig bestimmten Form 
unter Anwendung des Majoritätsprinzips aus dem Willen mehrerer 
gewonnen werden, vielmehr jeder Akt entweder als von jedem 
einzelnen der Monarchen oder von allen einzelnen als solchen ge- 
meinschaftlich ausgehend angesehen wird. Solange jeder höchste 
staatliche Willensakt Wille individuell bestimmter Personen, also 
nicht eines Kollegiums ist, so lange bleibt der Typus der Mon- 
archie gewahrt. Daher war Rom in der nachdiocletianischen 
Epoche auch dann, als mehrere Augusti und Öaesares zugleich 
regierten, eine Monarchie; ebenso ändert die Annahme eines 
Mitregenten oder eine gemeinsame Regierung keineswegs den 
Typus der Monarchie. So war England unter Wilhelm III. und 
Maria (1689—1694), wo die Königin alle Staatsakte mit zu unter- 
zeichnen hatte, ebenso Monarchie wie unter der folgenden Allein- 
herrschaft Wilhelms (1694— 1702). 
2. Die Arten der Monarchie. 
Wie die Staatsformen überhaupt, so ist auch die Monarchie 
den verschiedensten Einteilungen unterworfen worden. Mannig- 
faltige historische und soziale Elemente sind hervorgehoben 
worden, um auf ihnen besondere Typen der Monarchie auf- 
zubauen. Gegen alle derartigen Versuche erheben sich dieselben 
kritischen Bedenken, die wır bereits bei den allgemeinen Ein- 
teilungen der Staaten kennen gelernt, in erhöhtem Maße. Es 
werden nämlich oft Elemente, die nicht einmal imstande sind, 
den Staat überhaupt in seiner Eigenart zu individualisieren, zur 
Charakterisierung einer besonderen Staatsform verwendet, was 
natürlich noch weniger gelingen kann!). Im Grunde geben auch 
  
1) So wenn in der neuesten Literatur Rosenberg, Die juristische 
Natur des deutschen Kaisertums, Preuß. Jahrbücher 103, 1901, S. 287, 
auf Grund eingehender Untersuchung als Monarchen den Inhaher der 
Regierungsgewalt bezeichnet, dem diese nicht einseitig von anderen 
Faktoren des Staates entzogen werden kann, und wenn in ähnlicher Weise 
Hatschek, Allgemeines Staatsrecht 1909 I S.9, II S.101, eine 
Monarchie schon dann als vorhanden ansieht, wenn der höchste Träger
	        
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