Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 61
antwortliche Monarchen nicht als gleichberechtigte Gattung, son-
dern als Abweichung vom Typus erscheinen).
Endlich kann die Kontinuität der Monarchie keinen Ein-
teillungsgrund für ihre Arten abgeben. In der Wahlmonarchie,
bei Thronstreitigkeiten, beim Aussterben einer Dynastie oder
dauernder Verhinderung des Thronfolgers, die Regierung zu über-
nehmen, können Zwischenherrschaften eintreten, die selbst nicht
wieder monarchischen Charakters sein müssen. Der Charakter
solcher Zwischenherrschaft ıst von Fall zu Fall zu beurteilen.
Zwischenherrscher sind provisorische Staatshäupter, monarchi-
scher Art, wenn ein physischer, republikanischer Art, wenn Wille
eines Kollegiums die Herrschaft führt?). Ist das Interregnum
verfassungsmäßig geordnet, demnach ein rechtlicher, kein bloß
faktischer Zustand, dann haben die Zwischenherrscher nicht min-
der ein Recht auf Organstellung wie der Monarch selbst. Solche
Ausnahmen jedoch sind ebenfalls nicht geeignet, die Monarchie
selbst in Unterarten zu teilen.
Zwei rechtlich wichtige Gegensätze sind es, die in ersprieB-
licher Weise als Einteilungsprinzip der Monarchie dienen können:
die Art der Besetzung des Thrones und der Umfang der mon-
archischen Befugnisse. Daraus ergeben sich die Typen der
Wahl- und Erbmonarchie einerseits und der unbeschränkten und
beschränkten Monarchie anderseits.
a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. In der Wahl-
monarchie wird der Thron von Fall zu Fall durch einen juristi-
schen Kreationsakt besetzt, in der Erbmonarchie der Monarch aus
einer bestimmten Familie, der Dynastie, gemäß einer verfassungs-
mäßig bestimmten Ordnung, der Thronfolge- oder Sukzessions-
ordnung, gewonnen.
Die Wahlmonarchie bedarf besonderer Kreationsorgane, deren
Funktion aber derart auf den Wahlakt beschränkt bleibt, daß diese
ihre Organtätigkeit mit dem Wahlakt konsumiert ist und ihnen
fortan nur eine gegenüber dem Monarchen als höchstem Organe
untergeordnete Stellung zukommt. Irgendeine Repräsentation der
1) Wie die cäsaristische Herrschaft Napoleons IIl., vgl. oben S.525.
2) Triepel, Interregnum S.69, kommt auf Grund einer unhalt-
baren Lehre vom Träger der Staatsgewalt zu dem Resultat, daß
während eines Interregnums der Staat eine besondere, weder als
Monarchie noch als Aristokratie noch als Demokratie zu bezeichnende
Staatsform besitze, ein Resultat, das allein schon die ÜUnrichtigkeit der
ihr zugrunde liegenden Konstruktion dartut.
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