Full text: Allgemeine Staatslehre

694 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
dem Lehensrecht entstammenden Ursprung der modernen Suk- 
zessionsordnungen verdankt aber die moderne Thronfolge ihre ein- 
gehende Ausbildung und Bestimmtheit, die Thronfolgestreitigkeiten 
so viel wie möglich ausschließen, damit ein wesentliches.Bedürfnis 
der monarchischen Ordnung befriedigend. 
Der Typus der Erbmonarchie wird auch nicht in den Aus- 
nahmefällen gestört, wenn die fehlenden Thronfolger nach Ge- 
burtsrecht durch Erbverbrüderungen!) oder, wie es bei den 
Bonapartes und bei der Nachfolge der Bernadottes in Schweden 
der Fall war, durch Adoption bestimmt werden, endlich auch 
dann nicht, wenn kraft Ernennung durch den letzten Throninhaber 
oder durch Verfassungsgesetz, das dieser sanktioniert hat, eine 
neue Dynastie berufen wird. Die ersteren Fälle hat man treffend 
als künstliche Agnation bezeichnet?); in den letzterwähnten aber 
fungiert der Monarch selbst als Kreationsorgan, ersetzt demnach 
nur einen physischen Akt durch einen juristischen. 
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie. 
Eine Staatsform ist dann unbeschränkt oder absolut, wenn der 
Staat nur ein einziges unmittelbares, und zwar primäres Organ 
besitzt. Einen scheinbaren Ausnahmefall böte die cäsanstische 
Monarchie ohne konstitutionelle Einrichtungen oder Volks- 
abstiimmungen dar, in welcher der Monarch sich zum Re- 
präsentanten des Volkes als primären Organes erklärte. Doch 
wäre ein solcher Staat in Wahrheit von einer absoluten Mon- 
archie nicht zu unterscheiden. Eine absolute Monarchie ist dem- 
nach ein Staat, in welchem nur der Monarch unmittelbares 
Staatsorgan ist. 
Mit der absoluten Monarchie ist weitgehende Selbstbeschrän- 
kung dieses Organs durch andere, mittelbare, ihm untergeordnete 
vereinbarlich, denen aus der Machtfülle des Herrschers Staats- 
aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden. Solche 
Machiverteilung war in allen absoluten Staaten der neueren Zeit 
in größerem oder geringerem Umfange vorhanden, in denen es 
daher auch ein Öffentliches, die staatlichen Kompetenzen regeln- 
des Recht gab, das sich von der Rechtsordnung anderer Staaten 
allerdings durch den Mangel wirksamer rechtlicher Garantien 
  
1) Bayer. Verfassung Tit. II $5, hessische Verf. Art.5, sächsische 
Verf.$7. Die Frage, inwiefern die bereits bestehenden Erbverbrüderungen 
noch rechtliche Bedeutung haben, ist an dieser Stelle nicht zu berühren. 
2) Vgl. H.Schulze Lehrbuch des deutschen Staatsr. I S. 240.
	        
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