Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen, 699 
Aus dem ständischen Staat hervorgehend und doch in 
scharfem Gegensatz zu ihm ist der moderne Staat durch Über- 
windung des ständischen Dualismus entstanden. Auf dem Kon- 
tinente, von den erwähnten Residuen abgesehen, siegt entweder 
der Absolutismus oder die den Staatszerfall vorbereitende Stände- 
republik. Anders ist der Entwicklungsgang in England, wo durch 
allmähliche Umbildung der Reichsstände in Staatsorgane die Form 
der konstitutionellen Monarchie geboren wird. 
Die konstitutionelle Monarchie ist ein "Typus des unitariseh 
gebauten Staates zum Unterschied von der dualistisch gearteten 
ständischen Monarchie. Neben und unter dem mit der maior 
potestas ausgerüsteten König stehen das Parlament oder die 
Kammern als unmittelbare Staatsorgane, Sie sind also niemals 
juristische Personen, nicht öffentliceh-rechtliche Körperschäften, 
sondern kollegialisch organisierte, beim Zweikammersystem in 
selbständige Abteilungen gegliederte Staatsorgane. Sie stehen, 
wie der Monarch, im Staate und sind nur aus dem Staate zu 
erklären. Die Funktionen der Kammern bestehen in der Teilnahme 
an der Gesetzgebung, indem nur das von ihnen Beschlossene 
zum Gesetz erhoben werden kann, in der Genehmigung wich- 
tiger Regierungsakte und in der Kontrolle der Verwaltung, daher 
ihnen die Minister verantwortlich sind. Der Monarch ist demnach 
auf allen Gebieten staatlicher Tätigkeit im konstitutionellen Staate 
eingeschränkt und ihm nur eng begrenzter Raum persönlicher, 
keiner Verantwortlichkeit unterliegender Tätigkeit gegeben. 
Gesetzbeschließendes und kontrollierendes Parlament, Erfordernis 
ministerieller Kontrasignatur für die monarchischen Akte, un- 
abhängige Gerichte sind die wesentlichsten staatsrechtlichen 
Merkmale der konstitutionellen Monarchie. Am wichtigsten jedoch 
für die Erkenntnis ihrer Eigenart ist die Einsicht in das Verhältnis 
ihrer beiden unmittelbaren Organe. 
Es sind ganz eigenartige unwiederholbare geschichtliche Ver- 
hältnisse, die die Wandlung der englischen Reichsstände in Staats- 
organe herbeigeführt haben. Am bedeutsamsten in diesem Pro- 
zesse aber waren drei wichtige Umstände. Einmal der streng 
monarchische Charakter des englischen Staates, der alle seine 
Institutionen derart mit dem Königtum verknüpft hat, daß alles 
öffentliche Recht in ihm seinem Ursprung nach als Königsrecht 
erscheint. Niemals ist in England der staatliche und .daher könig- 
liche Ursprung aller- von Baronen und Körperschaften geübten
	        
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