Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen, 699
Aus dem ständischen Staat hervorgehend und doch in
scharfem Gegensatz zu ihm ist der moderne Staat durch Über-
windung des ständischen Dualismus entstanden. Auf dem Kon-
tinente, von den erwähnten Residuen abgesehen, siegt entweder
der Absolutismus oder die den Staatszerfall vorbereitende Stände-
republik. Anders ist der Entwicklungsgang in England, wo durch
allmähliche Umbildung der Reichsstände in Staatsorgane die Form
der konstitutionellen Monarchie geboren wird.
Die konstitutionelle Monarchie ist ein "Typus des unitariseh
gebauten Staates zum Unterschied von der dualistisch gearteten
ständischen Monarchie. Neben und unter dem mit der maior
potestas ausgerüsteten König stehen das Parlament oder die
Kammern als unmittelbare Staatsorgane, Sie sind also niemals
juristische Personen, nicht öffentliceh-rechtliche Körperschäften,
sondern kollegialisch organisierte, beim Zweikammersystem in
selbständige Abteilungen gegliederte Staatsorgane. Sie stehen,
wie der Monarch, im Staate und sind nur aus dem Staate zu
erklären. Die Funktionen der Kammern bestehen in der Teilnahme
an der Gesetzgebung, indem nur das von ihnen Beschlossene
zum Gesetz erhoben werden kann, in der Genehmigung wich-
tiger Regierungsakte und in der Kontrolle der Verwaltung, daher
ihnen die Minister verantwortlich sind. Der Monarch ist demnach
auf allen Gebieten staatlicher Tätigkeit im konstitutionellen Staate
eingeschränkt und ihm nur eng begrenzter Raum persönlicher,
keiner Verantwortlichkeit unterliegender Tätigkeit gegeben.
Gesetzbeschließendes und kontrollierendes Parlament, Erfordernis
ministerieller Kontrasignatur für die monarchischen Akte, un-
abhängige Gerichte sind die wesentlichsten staatsrechtlichen
Merkmale der konstitutionellen Monarchie. Am wichtigsten jedoch
für die Erkenntnis ihrer Eigenart ist die Einsicht in das Verhältnis
ihrer beiden unmittelbaren Organe.
Es sind ganz eigenartige unwiederholbare geschichtliche Ver-
hältnisse, die die Wandlung der englischen Reichsstände in Staats-
organe herbeigeführt haben. Am bedeutsamsten in diesem Pro-
zesse aber waren drei wichtige Umstände. Einmal der streng
monarchische Charakter des englischen Staates, der alle seine
Institutionen derart mit dem Königtum verknüpft hat, daß alles
öffentliche Recht in ihm seinem Ursprung nach als Königsrecht
erscheint. Niemals ist in England der staatliche und .daher könig-
liche Ursprung aller- von Baronen und Körperschaften geübten