«00 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Hoheit vergessen, der Amtscharakter aller mit Machtübung Be-
auftragten verkannt worden. Der Gedanke der Staatseinheit,
bereits von Wilhelm dem Eroberer, der große Güter durch die
Landverteilung nur spärlich und mit unzusammenhängender
Grundfläche schuf, sowie durch die persönliche Treuverpflichtung
der subtenentes gegenüber dem Könige, bewußt, und zwar im
Gegensatz zur feudalen Zersplitterung Frankreichs im 11. Jahr-
hundert ausgeprägt, hat die Furchung des Feudalstaates in Eng-
land nie so scharf hervortreten lassen wie auf dem Kontinente?).
Dazu kommen zweitens die Rosenkriege, welche durch den
Wechsel der Dynastien und die Ungewißheit über die Person
des jeweiligen Königs die Reichsstände zum unzweifelhaften Ge-
waltenträger des Staates erheben, dem schließlich die letzte Ent-
scheidung darüber zufäll, wer als König anzuerkennen sei.
Endlich ist das Parlament die Spitze der Gerichts- und Ver-
waltungsorganisation des Reiches, und damit dringt auch die
Überzeugung von seiner Organnatur frühe durch. Nicht nur die
Organstellung der Krone, auch die des Parlamentes ist zuerst in
England erkannt und in der juristischen Theorie ausgeprägt
worden.
In dem Verhältnis von König und Parlament treten aber
nach der Wiederherstellung des inneren Friedens durch die Be-
rufung der Tudors auf den Thron tiefgehende Wandlungen ein.
Ist unter den Tudors zweifellos die Krone die vorherrschende
Macht, so ändert sich dieses Verhältnis in den Kämpfen der
Stuarts mit dem Parlamente. Beruhte schon das Dasein der
restaurierten Stuarts auf Zustimmung des Parlaments, so ist seit
der Revolution von 1688, welche einem vom Parlamente ins Land
gerufenen Herrscher den Thron verlieh, die Vorherrschaft des
Parlamentes, die sich bald durch eine neue Änderung der Thron-
folgeordnung und Erhebung der landfremden Welfen zur re-
gierenden Dynastie auf das klarste betätigte, entschieden. Doch
prägt sie sich auch unter dem neuen Herrscherhaus unter
manchen Schwankungen erst nach und nach schärfer aus?). Am
1) Über diese namentlich durch Stubbs und Gneist eingehend
festgestellte Entwicklung vgl. aus der neuesten Literatur die anziehende
Schilderung von Boutmy Le developpement de la constitution et de
la societ&G en Angleterre. Nouvelle &d. 1898 p. 13 ff.
2) Eingehende Erörterung des Entstehens und Wesens der parla-
mentarischen Regierung in England gehört an spätere Stelle. Vgl. Be-