Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen, 705
lich aufnötigen. Der Dualismus, der ehedem den Staat selbst
in zwei staatsähnliche Hälften teilte, hat sich in der konsti-
tutionellen Monarchie in einen Dualismus der unmittelbaren Or-
gane verwandelt.
In dem Verhältnisse der beiden unmittelbaren Organe zu-
einander sind a priori drei politische Möglichkeiten gegeben:
Vorherrschaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlamentes,
Gleichgewicht beider. Der letztere Fall ist der politisch un-
wahrscheinlichste, weil die sozialen Machtverhältnisse, welche die
Grundlage der politischen bilden, schr selten und dann sicherlich
höchstens vorübergehend so liegen, daß ein völliges Gleichgewicht
zweier konstanter politischer Machtfaktoren möglich ist. Mit
diesem unwahrscheinlichen Falle rechnet aber die Lehre von
Bolingbroke, Swift und Montesquieu von der Bälance
der Gewalten. Die beiden anderen Möglichkeiten hingegen werden
in den einzelnen Staaten nach der ganzen historischen und
sozialen Lage eines jeden verwirklicht werden. Staaten, in denen
das Parlament die ältere, gefestigtere Macht gegenüber der
Dynastie ist — ähnlich, wie es Englands lange und wechselreiche
Parlamentsgeschichte als letztes Resultat ergeben hat —, also
Norwegen, Belgien, Griechenland, Italien, Spanien, Rumä-
nıen, kurz: alle Staaten, die entweder durch Revolutionen
entstanden oder doch umgebildet worden sind, oder deren Dvy-
nastien nicht durch Jahrhunderte alte Bande mit dem Volke
verknüpft sind, werden naturgemäß eine politische Vorherrschaft
des Parlaments darbieten und damit zur parlamentarıschen Mon-
archie führen. Anders die Staaten, in denen die Krone die ältere,
gefestigtere Macht ist, deren Stellung niemals durch tiefgreifende
Revolutionen erschüttert wurde, wo die Parlamente einem, wenn
auch unter dem Drucke geschichtlicher Verhältnisse entstan-
denen, dennoch formell freien Willensentschluß des zum Erlaß
einer konstitutionellen Verfassung entschlossenen Monarchen ihr
Dasein verdanken. Rechtlich stellen sich solche Verfassungen
als Selbstbeschränkungen des Monarchen dar, daher die Parla-
mente nur die ihnen verfassungsmäßig zugewiesenen Kompetenzen
besitzen und die Vermutung im Zweifelsfalle für die Zuständig-
keit und Unbeschränktheit des Monarchen streitet; In diesem
Rechtssatze liegt der ganze juristische Kern des monarchischen
Prinzipes. In solchen Staaten wird auch politisch trotz der Be-
schränkung des Monarchen dessen Vorherrschaft bestehen bleiben.
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 45