Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen, 705 
lich aufnötigen. Der Dualismus, der ehedem den Staat selbst 
in zwei staatsähnliche Hälften teilte, hat sich in der konsti- 
tutionellen Monarchie in einen Dualismus der unmittelbaren Or- 
gane verwandelt. 
In dem Verhältnisse der beiden unmittelbaren Organe zu- 
einander sind a priori drei politische Möglichkeiten gegeben: 
Vorherrschaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlamentes, 
Gleichgewicht beider. Der letztere Fall ist der politisch un- 
wahrscheinlichste, weil die sozialen Machtverhältnisse, welche die 
Grundlage der politischen bilden, schr selten und dann sicherlich 
höchstens vorübergehend so liegen, daß ein völliges Gleichgewicht 
zweier konstanter politischer Machtfaktoren möglich ist. Mit 
diesem unwahrscheinlichen Falle rechnet aber die Lehre von 
Bolingbroke, Swift und Montesquieu von der Bälance 
der Gewalten. Die beiden anderen Möglichkeiten hingegen werden 
in den einzelnen Staaten nach der ganzen historischen und 
sozialen Lage eines jeden verwirklicht werden. Staaten, in denen 
das Parlament die ältere, gefestigtere Macht gegenüber der 
Dynastie ist — ähnlich, wie es Englands lange und wechselreiche 
Parlamentsgeschichte als letztes Resultat ergeben hat —, also 
Norwegen, Belgien, Griechenland, Italien, Spanien, Rumä- 
nıen, kurz: alle Staaten, die entweder durch Revolutionen 
entstanden oder doch umgebildet worden sind, oder deren Dvy- 
nastien nicht durch Jahrhunderte alte Bande mit dem Volke 
verknüpft sind, werden naturgemäß eine politische Vorherrschaft 
des Parlaments darbieten und damit zur parlamentarıschen Mon- 
archie führen. Anders die Staaten, in denen die Krone die ältere, 
gefestigtere Macht ist, deren Stellung niemals durch tiefgreifende 
Revolutionen erschüttert wurde, wo die Parlamente einem, wenn 
auch unter dem Drucke geschichtlicher Verhältnisse entstan- 
denen, dennoch formell freien Willensentschluß des zum Erlaß 
einer konstitutionellen Verfassung entschlossenen Monarchen ihr 
Dasein verdanken. Rechtlich stellen sich solche Verfassungen 
als Selbstbeschränkungen des Monarchen dar, daher die Parla- 
mente nur die ihnen verfassungsmäßig zugewiesenen Kompetenzen 
besitzen und die Vermutung im Zweifelsfalle für die Zuständig- 
keit und Unbeschränktheit des Monarchen streitet; In diesem 
Rechtssatze liegt der ganze juristische Kern des monarchischen 
Prinzipes. In solchen Staaten wird auch politisch trotz der Be- 
schränkung des Monarchen dessen Vorherrschaft bestehen bleiben. 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 45
	        
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