Full text: Allgemeine Staatslehre

710 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
des Imperiums vornehmen kann. Selbst wo der Erlaß des Gesetzes- 
befehls mit von ihm ausgeht, ist die monarchische Sanktion 
ein wesentliches Erfordernis für die Perfektion des Befehles; 
das Gesetz ist gemeinsamer Willensakt von König und Parlament. 
Von dieser Regel bestehen, wie schon erwähnt, einige Ausnahmen, 
Am weitesten gehen sie in England, wo der obrigkeitliche, be- 
hördenähnliche Charakter des Parlamentes auch darin zum Aus- 
druck kommt, daß es eine umfangreiche Selbstgerichtsbarkeit übt 
und wegen Privilegienbruches auch Außenstehende zur Verant- 
wortung ziehen kann. 
II. Die Republik. 
1. Das Wesen der Republik. 
Die monarchische Gestaltung der staatlichen Institutionen 
hängt eng mit dem Kriege zusammen, der zur Zusammenfassung 
der staatlichen Leitung in einer Hand drängt. Daher wird die 
Monarchie mit der Herausbildung fixer Staatensysteme in der 
alten Welt zunächst die normale Form des Staates. Das gilt 
nicht nur von den zu festen Wohnsitzen gelangten Völkern des 
Orients. Auch dort, wo später republikanische Staaten sich bilden, 
in den Stadtstaaten Griechenlands und Italiens, ıst die Republik 
nicht ursprüngliche Staatsform, sondern im Gegensatz zu einer 
anfänglichen monarchischen Organisation entstanden, deren 
nähere Gestaltung allerdings nicht derart überliefert ist, daß 
man ein völlig sicheres Urteil über sie abzugeben vermag. 
Am deutlichsten können wir die Entstehung der Republik 
in Rom verfolgen, dessen Umbildungsprozeß für den Stadtstaat 
überhaupt typisch zu sein scheint. Dort hat sich die Republik 
im bewußten Gegensatz zur Monarchie entwickelt; sie ist in 
den Vorstellungen ihrer Gründer einfach Nicht-Monarchie; ihr 
ursprünglicher Inhalt ist nichts als Negation der Einherrschatft, 
was auch in dem sie bezeichnenden Worte zum Ausdruck kommt. 
„Den Römern, welchen res publica, genau entsprechend deın 
englischen commonwealth, das Gemeinwesen schlechthin bezeich- 
net, erscheint die geänderte Verfassung, für die ein politischer 
Schlagname fehlt, negativ als die Beseitigung der Einheitlichkeit 
und der Lebenslänglichkeit der Gemeindevertretung, sowie ihrer 
bisherigen Benennung.“t). Die Konzentration der Gewalt in eines 
  
ı) Mommsen Abriß S. 84.
	        
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