Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 113
marck ausgesprochen?). Gerade dieses Beispiel zeigt, wie auch
noch in der Gegenwart die Republik an die Monarchie grenzen
kann, wie politisch zwischen beiden mannigfaltige Übergänge
stattfinden können und nur die äußersten Enden der Typen
schroffe Gegensätze aufweisen.
Die drei möglichen Positionen des Monarchen zum Staate lin-
den wir auch in den Beziehungen der herrschenden republikani-
schen Kollegien zum Gemeinwesen wieder: Priesterherrschaften
und nach der Art privatrechtlicher Eigentümer herrschende Kolonial-
gesellschaften repräsentieren den theokratischen und patrimonialen
Typus der Republik. In den antiken und den Republiken der
neueren Zeit tritt der Gedanke der Organstellung des herrschenden
Kollegiums im Staate deutlich hervor, und heute ist es nur natur-
rechtliche Unklarheit, wenn in der demokratischen Republik das
Volk als Träger der Staatsgewalt bezeichnet und ihm damit eine
von seiner ÖOrganstellung im Staate unterschiedene Qualität zu-
geschrieben werden soll?).
2. Die Arten der Republik.
Rechtlich bedeutsame Einteilungen der Republik sind die
nach Zahl und Wesen ihrer unmittelbaren Organe.
1. Es gibt Republiken mit einem einzigen unmittel-
baren und primären Organ. Haupttvpen sind die absoluten
oder unmittelbaren hellenischen Demokratien, Die Regel aber
bildet die Republik mit einer Mehrheit unmittelbarer
Organe. So vor allem Rom. Zunächst in der Epoche der Republik
im engeren Sinne von dem Ende des Königtums bis zur Er-
richtung des Prinzipates, wo Magistrat, Senat, Komitien als neben-
geordnete Organe erscheinen, deren Zusammenwirken den höchsten
Staatswillen erzeugt. Ursprünglich ist auch rechtlich das Über-
1) Gelegentlich der Beratung der norddeutschen Bundesverfassung
bemerkte Bismarck in der Rede vom 28. März 1867: daß ‚‚verbündete
Regierungen... gewissermaßen eine republikanische Spitze, die
in dem Worte ‚verbündete Regierungen‘ liegt, bilden“.
2) Das Volk wird, wie früher dargelegt, als rechtliche Einheit erst
durch die Staatsordnung geschaffen, und doch soll es Träger der Gewalt
sein, durch die es selbst ins Leben gerufen wird. Ganz deutlich tritt
dieser Widerspruch z.B. hervor bei Zorn, 15.89, der das Volk als
die natürliche Persönlichkeit bezeichnet, die nach republikanischem
Staatsrecht Träger der Souveränetät ist. Woher stammt diese ‚‚Persön-
lichkeit‘ des Volkes?