Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 113 
marck ausgesprochen?). Gerade dieses Beispiel zeigt, wie auch 
noch in der Gegenwart die Republik an die Monarchie grenzen 
kann, wie politisch zwischen beiden mannigfaltige Übergänge 
stattfinden können und nur die äußersten Enden der Typen 
schroffe Gegensätze aufweisen. 
Die drei möglichen Positionen des Monarchen zum Staate lin- 
den wir auch in den Beziehungen der herrschenden republikani- 
schen Kollegien zum Gemeinwesen wieder: Priesterherrschaften 
und nach der Art privatrechtlicher Eigentümer herrschende Kolonial- 
gesellschaften repräsentieren den theokratischen und patrimonialen 
Typus der Republik. In den antiken und den Republiken der 
neueren Zeit tritt der Gedanke der Organstellung des herrschenden 
Kollegiums im Staate deutlich hervor, und heute ist es nur natur- 
rechtliche Unklarheit, wenn in der demokratischen Republik das 
Volk als Träger der Staatsgewalt bezeichnet und ihm damit eine 
von seiner ÖOrganstellung im Staate unterschiedene Qualität zu- 
geschrieben werden soll?). 
2. Die Arten der Republik. 
Rechtlich bedeutsame Einteilungen der Republik sind die 
nach Zahl und Wesen ihrer unmittelbaren Organe. 
1. Es gibt Republiken mit einem einzigen unmittel- 
baren und primären Organ. Haupttvpen sind die absoluten 
oder unmittelbaren hellenischen Demokratien, Die Regel aber 
bildet die Republik mit einer Mehrheit unmittelbarer 
Organe. So vor allem Rom. Zunächst in der Epoche der Republik 
im engeren Sinne von dem Ende des Königtums bis zur Er- 
richtung des Prinzipates, wo Magistrat, Senat, Komitien als neben- 
geordnete Organe erscheinen, deren Zusammenwirken den höchsten 
Staatswillen erzeugt. Ursprünglich ist auch rechtlich das Über- 
  
1) Gelegentlich der Beratung der norddeutschen Bundesverfassung 
bemerkte Bismarck in der Rede vom 28. März 1867: daß ‚‚verbündete 
Regierungen... gewissermaßen eine republikanische Spitze, die 
in dem Worte ‚verbündete Regierungen‘ liegt, bilden“. 
2) Das Volk wird, wie früher dargelegt, als rechtliche Einheit erst 
durch die Staatsordnung geschaffen, und doch soll es Träger der Gewalt 
sein, durch die es selbst ins Leben gerufen wird. Ganz deutlich tritt 
dieser Widerspruch z.B. hervor bei Zorn, 15.89, der das Volk als 
die natürliche Persönlichkeit bezeichnet, die nach republikanischem 
Staatsrecht Träger der Souveränetät ist. Woher stammt diese ‚‚Persön- 
lichkeit‘ des Volkes?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.