Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. «17
schende Klasse von der beherrschten durchaus getrennt, so daß
kein Aufsteigen von dieser zu jener möglich ist, während in der
zweiten den Mitgliedern der bekerrschten Klasse die rechtliche
Möglichkeit gegeben ist, in die Klasse der politisch Bevorrechteten
zu gelangen. Der erste Typus, namentlich da vorhanden, wo
geschlossenen Geburtsständen die politische Bevorrechtung zu-
kommt, neigt in der Stellung der Herrschenden zu den Beherrschten
mehr dem Charakter der Monarchie zu, während der zweite viel-
mehr Analogien mit der Demokratie aufweist, der er häufig zu-
gezählt wird. So ist irgendein Vermögenszensus in der Republik
eine aristokratische Einrichtung, was die antike Staatslehre bereits
hervorgehoben hat, nicht minder eine Abstufung der politischen
Rechte nach dem Maß der staatlichen Leistungen, denn der Ge-
danke irgendeiner Bevorrechtung ıst mit dem konsequent durch-
geführten demokratischen Prinzipe unvereinbar. Das Leben zeigt
aber auch in dieser Hinsicht, wie überall, Übergänge, und in
der heutigen Staatenwelt wırd man deshalb die fließende Grenze
zwischen aristokratischer und demokratischer Republik am besten
nach der Entwicklungstendenz der betreffenden Verfassungen
ziehen.
Mit Ausnahme der letzterwähnten Rudimente ist die arısto-
kratische Republik, kraft ihrer Abhängigkeit von der sozialen
Schichtung des Volkes, durch die Verwandlung der ständisch ab-
gestuiten Gesellschaft in die staatsbürgerliche aus der modernen
Staatenwelt verschwunden. Wenn eine konkrete Republik heute
dennoch eine Klassenherrschaft darbieten sollte, so wäre sie stets
faktischer, nicht rechtlicher Natur; es mangelten ihr die Ab-
schließung der herrschenden Klasse und jegliche rechtlichen Be-
stimmungen über das Aufsteigen zu ihr aus der Klasse der Be-
herrschten. Ein solcher Zustand könnte daher auch jederzeit
ohne jede Wandlung der Rechtsordnung sich ändern. Derartige
politisch-soziale Bildungen sind daher, wie groß immer ihre
momentane Bedeutung für ein bestimmtes Volk sein mag, nicht
imstande, einen scharf abgegrenzten rechtlichen Typus zu
schaffen.
d) Die demokratische Republik. Sie beruht auf der
Stellung der Volksgemeinde als höchsten Staatsorganes, d. h. der
Teilnahme aller erwachsenen, in der Regel bloß der männ-
lichen Staatsbürger an der höchsten staatlichen Herrschaft. In
ihr allein soll der herrschende Wille grundsätzlich aus der Ge-