Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. «17 
schende Klasse von der beherrschten durchaus getrennt, so daß 
kein Aufsteigen von dieser zu jener möglich ist, während in der 
zweiten den Mitgliedern der bekerrschten Klasse die rechtliche 
Möglichkeit gegeben ist, in die Klasse der politisch Bevorrechteten 
zu gelangen. Der erste Typus, namentlich da vorhanden, wo 
geschlossenen Geburtsständen die politische Bevorrechtung zu- 
kommt, neigt in der Stellung der Herrschenden zu den Beherrschten 
mehr dem Charakter der Monarchie zu, während der zweite viel- 
mehr Analogien mit der Demokratie aufweist, der er häufig zu- 
gezählt wird. So ist irgendein Vermögenszensus in der Republik 
eine aristokratische Einrichtung, was die antike Staatslehre bereits 
hervorgehoben hat, nicht minder eine Abstufung der politischen 
Rechte nach dem Maß der staatlichen Leistungen, denn der Ge- 
danke irgendeiner Bevorrechtung ıst mit dem konsequent durch- 
geführten demokratischen Prinzipe unvereinbar. Das Leben zeigt 
aber auch in dieser Hinsicht, wie überall, Übergänge, und in 
der heutigen Staatenwelt wırd man deshalb die fließende Grenze 
zwischen aristokratischer und demokratischer Republik am besten 
nach der Entwicklungstendenz der betreffenden Verfassungen 
ziehen. 
Mit Ausnahme der letzterwähnten Rudimente ist die arısto- 
kratische Republik, kraft ihrer Abhängigkeit von der sozialen 
Schichtung des Volkes, durch die Verwandlung der ständisch ab- 
gestuiten Gesellschaft in die staatsbürgerliche aus der modernen 
Staatenwelt verschwunden. Wenn eine konkrete Republik heute 
dennoch eine Klassenherrschaft darbieten sollte, so wäre sie stets 
faktischer, nicht rechtlicher Natur; es mangelten ihr die Ab- 
schließung der herrschenden Klasse und jegliche rechtlichen Be- 
stimmungen über das Aufsteigen zu ihr aus der Klasse der Be- 
herrschten. Ein solcher Zustand könnte daher auch jederzeit 
ohne jede Wandlung der Rechtsordnung sich ändern. Derartige 
politisch-soziale Bildungen sind daher, wie groß immer ihre 
momentane Bedeutung für ein bestimmtes Volk sein mag, nicht 
imstande, einen scharf abgegrenzten rechtlichen Typus zu 
schaffen. 
d) Die demokratische Republik. Sie beruht auf der 
Stellung der Volksgemeinde als höchsten Staatsorganes, d. h. der 
Teilnahme aller erwachsenen, in der Regel bloß der männ- 
lichen Staatsbürger an der höchsten staatlichen Herrschaft. In 
ihr allein soll der herrschende Wille grundsätzlich aus der Ge-
	        
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