Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 725
walt‘‘t), in Obwalden und Appenzell A. Rh. der Kantonsrat, in
Glarus der Landrat, in Nidwalden der Landrat, in Appenzell J. Rh.
der große Rat Kompetenzen, die in der antiken Demokratie nur
der Volksgemeinde zustanden?). Die Landsgemeinde ist auch
keineswegs dem absoluten Fürsten in der Monarchie vergleichbar.
Nicht sie, sonderh jenes oberste Regierungskollegium übt das
Begnadigungsrecht aus, und selbst ihre legislatorischen Beschlüsse
haben eine Grenze an der Privatrechtssphäre des Individuums.
So erklärt Nidwalden, daß, sofern sich jemand durch einen Be-
schluß der Landsgemeinde in seinen Privatrechten verletzt glaubt,
der gesetzliche Richter angerufen werden kann?), und in Uri
fand bis vor kurzem in solchem Falle ein höchst merkwürdiges
Verfahren statt, um das Privatrecht vor legıslatorischer Willkür
sicherzustellen®). Ferner ist der Gedanke, daß die Volksgemeinde
nicht der Staat schlechthin, sondern nur Organ des Staates sei,
unabhängig von aller Theorie in diesen kleinen Demokratien
scharf ausgebildet worden. „Richtschnur der Landsgemeinde“ —
erklärte Uri in seiner früheren Verfassung — „sei nicht unbedingte,
schrankenlose Willkür, nicht die Gewalt des Stärkeren, sondern
das Recht und die nur damit vereinbarliche Staats-
wohlfahrt. Das Volk verpflichtet sich zu diesem Grundsatze
durch den jährlich zu schwörenden Landesgemeinde-Eid‘ 5).
B. Rein repräsentative demokratische Repu-
bliken. Die zweite Form der heutigen demokratischen Re-
publik ist die rein repräsentative. Alle staatlichen Funktionen
werden ın ihr durch Repräsentanten ausgeübt. Da diese Re-
präsentanten ausnahmslos sekundäre Organe eines und desselben
primären Organes sind, so ist die staatliche Einheit durch die
Einheit dieses primären Organes — des Volkes — durchaus ge-
wahrt. Wie oben dargelegt, wird durch diese Organe das Volk
selbst organisiert, so daß also auch in diesem Typus der Republik
!) Verfassung vom 5. Mai 1850 847. Als solche übt er die Initiative
und erläßt in dringenden Fällen provisorische Gesetze; ferner steht ihm
die Macht der Gesetzesinterpretation zu. Vgl. die jetzige Verfassung
vom 6. Mai 1888 Art. 54 ff.
°®) 2.B. Abschluß von Staatenverträgen, Ernennungen von Beamten,
Handhabung der Verantwortlichkeit der Regierungsbehörden.
3) Verfassung vom 2. April 1877 Art. 43.
4) Verfassung vom 5. Mai 1850 8 37.
5) Ebenda $ 36.