Full text: Allgemeine Staatslehre

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Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Derartige Bildungen entstehen aus mannigfaltigen historischen 
Ursachen. Innere Schwäche eines Reiches, die zum Zerfall führt, 
Sicherung des Öberstaates vor Angriffen des Unterstaates, indem 
er sich nach der Besiegung dieses mit der Beschränkung oder Ver- 
nichtung seines selbständigen Rechtes der Kriegsführung begnügt, 
Dienstbarmachung der militärischen Kräfte des Unterstaates in 
Form einer dauernden Zwangsbundesgenossenschaft, Unterwerfung 
bisher unabhängiger Staaten zum Zwecke ökonomischer Aus- 
beutung, weitgehende religiöse, nationale und kulturelle Unter- 
schiede zwischen dem Volke des herrschenden und des unter- 
worfenen Staatswesens, die eine völlige Vereinigung beider 
hindern, können derartige Staatenbildungen ins Leben rufen. 
Ihrer politischen Seite nach sind sie vom Standpunkte der mo- 
dernen Staatsauffassung durchaus anomaler Art, da kein gemein- 
sames Lebensinteresse beide Staaten zu einer inneren Einheit mit- 
einander verknüpft. Sie gehören für die Staaten abendländischer 
Gesittung der Vergangenheit an. 
8. Die monarchischen Unionen: Personal- und 
Realuniont). Beide Verbindungsformen stimmen darin überein, 
daß sie durch die Identität der physischen Monarchenpersönlichkeit 
bei voller rechtlicher Trennung von deren verschiedener Herrscher- 
eigenschaft in zwei oder mehreren Staaten hergestellt werden. 
Sie sind also streng auf Monarchien beschränkt. Ist die Gemein- 
samkeit der physischen Person des Monarchen keine von den 
Staaten absichtlich herbeigeführte, also im rechtlichen Sinne zu- 
fällig, so ist eine Personalunion vorhanden. Ist die Gemein- 
samkeit hingegen rechtlich gewollt, so trägt sie den Charakter 
einer Realunion. In dieser Form sind: die beiden Begriffe von 
  
Ende trotz der Landeshoheit Reste direkter Unterordnung der Mittelbaren 
unter das Reich bestanden, die praktisch allerdings von sehr geringer 
Bedeutung waren. Wußte doch niemand, auf welche Weise seit 1663 
Reichsgesetze zu publizieren waren, und erklärt doch Häberlin, 
Handbuch des teutschen Staatsrechts, neue Aufl. II 1797 S.164: 
„Reichsgesetze, wodurch die Untertanen der Reichsstände verbunden 
werden sollen, müssen diesen daher durch ihre Landesherrschaft oder 
Obrigkeit bekannt gemacht werden.“ \o aber war die Verpflichtung 
zu solcher Verkündigung reichsrechtlich ausgesprochen ? 
1) Die ältere Literatur bei v. Juraschek Personal- und Realunion 
1878 S.1—45; G. Jellinek Lehre von den Staatenverbindungen 5. 83ff., 
197 ff.
	        
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