162 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
mindestens auf die Dauer einer Dynastie abgeschlossen werde.
Gleich dem Staatenbunde ist sie für die Dauer berechnet; es
verdunkelt ihr Wesen, wenn man mit ihr Analogien besitzende
transitorische Zustände unter ihren Begriff einzwängen will.
Die Realunion wird geendigt entweder durch Verwandlung
in einen Einheitsstaat oder Lösung des Bundes dadurch, daß
verschiedene Monarchen in den einzelnen der unierten Staaten
zur Krone gelangen, sei es auf verfassungsmäßigem Wege, sei
es durch einen Gewaltakt (Eroberung, Entthronung). Eine vor-
übergehende Lösung der Union durch Verschiedenheit der Regent-
schaftsgesetze, wie sie bei der Personalunion möglich, ist bei
der Realunion ausgeschlossen, da nicht nur die Bestimmungen
über Thronfolge, sondern auch über Vertretung des verhinderten
Monarchen in allen unierten Staaten identisch sein müssen.
4. Der Staatenbund!). Der Staatenbund ist die dauernde,
auf Vereinbarung beruhende Verbindung unabhängiger Staaten
zum Zweck des Schutzes des Bundesgebietes nach außen und
innerer Friedensbewahrung zwischen den verbündeten Staaten,
wozu auch die Verfolgung anderer Zwecke verabredet werden
kann. Diese Verbindung bedarf einer dauernden Organisation
zur Realisierung der Bundeszwecke. Durch die Merkmale der
Dauer, der Allseitigkeit des nicht bloß auf bestimmte casus foe-
deris beschränkten Verteidigungsbundes, sowie durch die stän-
digen Organe hebt sich der Staatenbund über jede Form der
Defensivallianz hinaus.
Der Staatenbund mindert rechtlich die Souveränetät der ver-
bündeten Staaten nicht, vielmehr verpflichten diese sich wechsel-
1) Die Literatur über Staatenbund und Bundesstaat ist fast un-
übersehbar. Eine umfassende Bibliographie bei A.Bushnell Hart,
Introduction to the study of federal Government, Boston 1891, p. 178
bis 192, die aber auch nicht vollständig ist, ferner bei Le Fur, p.X
bis XVII. Für die wissenschaftliche Erfassung der beiden Verbindungs-
formen nimmt heute die deutsche Wissenschaft zweifellos die führende
Stelle ein. Die neuere deutsche Literatur nebst wichtigeren Werken der
ausländischen bei Laband, I S.55 Note, G.J.Ebers, Die Lehre vom
Staatenbunde 1910 S. XIN—XXIH, und G.Meyer, S.39 Notel; ferner
Hatschek Allg. Staatsrecht III S.40ff.; Tomaso Perassi Confede-
razioni di stati e stato federale 1910; W.Schücking Der Staaten-
verband der Haager Konferenzen 1912 S. 69 ff., und zu dessen Auffassung
der Haager Friedensmächte als eines Weltstaatenbundes O.Nippold im
Jahrb. d.ö.R. VII 1913 S.38ff.; Strupp im Arch.d.5.R.XXX 1913
3.585 ff.