Full text: Allgemeine Staatslehre

162 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
mindestens auf die Dauer einer Dynastie abgeschlossen werde. 
Gleich dem Staatenbunde ist sie für die Dauer berechnet; es 
verdunkelt ihr Wesen, wenn man mit ihr Analogien besitzende 
transitorische Zustände unter ihren Begriff einzwängen will. 
Die Realunion wird geendigt entweder durch Verwandlung 
in einen Einheitsstaat oder Lösung des Bundes dadurch, daß 
verschiedene Monarchen in den einzelnen der unierten Staaten 
zur Krone gelangen, sei es auf verfassungsmäßigem Wege, sei 
es durch einen Gewaltakt (Eroberung, Entthronung). Eine vor- 
übergehende Lösung der Union durch Verschiedenheit der Regent- 
schaftsgesetze, wie sie bei der Personalunion möglich, ist bei 
der Realunion ausgeschlossen, da nicht nur die Bestimmungen 
über Thronfolge, sondern auch über Vertretung des verhinderten 
Monarchen in allen unierten Staaten identisch sein müssen. 
4. Der Staatenbund!). Der Staatenbund ist die dauernde, 
auf Vereinbarung beruhende Verbindung unabhängiger Staaten 
zum Zweck des Schutzes des Bundesgebietes nach außen und 
innerer Friedensbewahrung zwischen den verbündeten Staaten, 
wozu auch die Verfolgung anderer Zwecke verabredet werden 
kann. Diese Verbindung bedarf einer dauernden Organisation 
zur Realisierung der Bundeszwecke. Durch die Merkmale der 
Dauer, der Allseitigkeit des nicht bloß auf bestimmte casus foe- 
deris beschränkten Verteidigungsbundes, sowie durch die stän- 
digen Organe hebt sich der Staatenbund über jede Form der 
Defensivallianz hinaus. 
Der Staatenbund mindert rechtlich die Souveränetät der ver- 
bündeten Staaten nicht, vielmehr verpflichten diese sich wechsel- 
  
1) Die Literatur über Staatenbund und Bundesstaat ist fast un- 
übersehbar. Eine umfassende Bibliographie bei A.Bushnell Hart, 
Introduction to the study of federal Government, Boston 1891, p. 178 
bis 192, die aber auch nicht vollständig ist, ferner bei Le Fur, p.X 
bis XVII. Für die wissenschaftliche Erfassung der beiden Verbindungs- 
formen nimmt heute die deutsche Wissenschaft zweifellos die führende 
Stelle ein. Die neuere deutsche Literatur nebst wichtigeren Werken der 
ausländischen bei Laband, I S.55 Note, G.J.Ebers, Die Lehre vom 
Staatenbunde 1910 S. XIN—XXIH, und G.Meyer, S.39 Notel; ferner 
Hatschek Allg. Staatsrecht III S.40ff.; Tomaso Perassi Confede- 
razioni di stati e stato federale 1910; W.Schücking Der Staaten- 
verband der Haager Konferenzen 1912 S. 69 ff., und zu dessen Auffassung 
der Haager Friedensmächte als eines Weltstaatenbundes O.Nippold im 
Jahrb. d.ö.R. VII 1913 S.38ff.; Strupp im Arch.d.5.R.XXX 1913 
3.585 ff.
	        
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