Full text: Allgemeine Staatslehre

VIIl Vorrede zur ersten Auflage. 
Damit ist aber auch die Art der Darstellung gegeben. Sie 
darf einerseits nichts voraussetzen, was nur dem Fachmann be- 
kannt ist, und muß anderseits mit einer selbständigen Ansicht 
durch ein Heer von Kontroversen hindurchschreiten, ohne durch 
zu umfangreiche Polemik gegen abweichende Meinungen den 
Leser zu verwirren. Die Literaturangaben sollen auch dem 
weniger Belesenen dienen; daher war aus der unabsehbaren 
Menge von Arbeiten, die der Soziallehre des Staates gewidmet 
sind oder mit ihr in Verbindung stehen, eine passende Auswahl 
zu treffen. Doch wird in allen wichtigen Fragen auch der Kun- 
dige, vornehmlich im letzten Buche, die Literatur in weitestem 
Umfange benutzt finden. Hinsichtlich der älteren Literatur habe 
ich, um Wiederholungen zu vermeiden, häufig auf meine früheren 
Arbeiten verwiesen. 
Über Plan und Inhalt des ganzen Werkes habe ich mich 
in den einleitenden Untersuchungen des näheren ausgesprochen. 
Der vorliegende Band ist zugleich ein in sich abgeschlossenes 
Werk. Wenn an verschiedenen Stellen nähere Ausführungen 
vermißt werden, so sei zur Ergänzung auf den zweiten Teil ver- 
wiesen. Er soll die spezielle Staatslehre enthalten, als Dar- 
stellung der einzelnen Institutionen des modernen Staates, und 
zwar in stetem Hinblicke auf die deutschen Verhältnisse. Soll 
nämlich ein solches Unternehmen sich nicht ins Grenzenlose ver- 
lieren, so müssen sich seine Resultate um einen festen Mittel- 
punkt kristallisieren, der kein anderer sein kann als der eigene 
Staat und das heimische Recht. 
Heidelberg, im Juli 1900.
	        
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