FEinundzwanzigstes Kapitel. Die Staatenverbindungen. 7
sing, sich 1848 in einen Bundesstaat zu verwandeln, da er-
klärten mehrere Mächte), daß sie eine veränderte Bundesakte
nur dann anerkennen würden, wenn sie die Zustimmung sämt-
licher Kantone erhielte. Als sodann die Verfassung ins Leben
trat, nachdem sie erstvon 1543 Kantonen angenommen war und die
dissidierenden 61/, Kantone trotz der Ablehnung der Verfassung
sich deni Bunde tatsächlich fügten?), wurde der Bundesrat der
Eidgenossenschaft und damit das neue Staatswesen selbst ohne
weiteres von allen Mächten anerkannt. Nicht minder wurde aber
der ohne Verletzung der Rechte seiner Glieder zustande .ge-
kommene Norddeutsche Bund sofort, anerkannt, nachdem Öster-
reich im Prager Frieden die Auflösung des Deutschen Bundes
gebilligt hatte. Ebenso mußte das Deutsche Reich sofort von
allen Mächten anerkannt werden, was stillschweigend durch den
diplomatischen Verkehr geschah.
Der Vorgang der Gründung des Bundesstaates selbst kann
jedoch durch Vereinbarungen der Einzelstaaten über eine zu
schaffende Verfassung, Beschließung der Verfassung von seiten
eines verfassungsgebenden Parlamentes und der Regierungen,
(Genehmigung der also festgestellten Verfassungen durch die Kam-
mern der Einzelstaaten und Verkündigung der Verfassung durch
die Einzelregierungen als Landesgesetze nicht erklärt werden.
Es ist und bleibt zwischen all diesen Vorgängen und der Ent-
stehung des Bundesstaates selbst eine juristische Lücke, eine
Kluft vorhanden, die durch keinerlei Deduktionen ausgefüllt
werden kann. Juristisch ist vielmehr jede Ableitung des Grün-
dungsaktes eines Bundesstaates aus einem Rechtsvorgange ent-
weder unfruchtbare Scholastik, oder sie führt, konsequent zu
Ende gedacht, zur Verneinung des Staatscharakters des
Bundes. Denn jede wie immer geartete Zurückführung
des neugebildeten Verbandes auf den Willen der Konstituen-
ten macht ihn dauernd zu ihrem Geschöpf, da die höhere
Rechtsordnung über den Staaten fehlt, die das Gebilde jenes
Vertrages, jener Vereinbarung, jenes Gesamtaktes, oder wie
man sonst den Gründungsakt nennen mag, von ihrer Grund-
lage loszulösen imstande wäre3), So wäre denn auch nicht ab-
1) Österreich, Preußen und Frankreich mit Note vom 18. Januar 1848.
2) Vgl. aus der neuesten Literatur Fleiner a.a.O. S. 21ff.,391.
3) Das-übersieht G.Meyer, S.179, in seiner Polemik gegen mich.
Wohl erkenne ich die Möglichkeit an, daß Staaten durch Vereinbarung