Full text: Allgemeine Staatslehre

194 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
von administrativen Einflüssen und rechtlich geordnetes Verfahren. 
Dem Richter steht die nach der konkreten Staatsordnung ver- 
schiedenartig zugemessene Pflicht der Prüfung von Gesetzen und 
Verordnungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu, was ebenfalls eine 
wichtige Garantie des Öffentlichen Rechtes in sich schließt. Recht- 
sprechung kann der Staat auch verwenden, um über objektiv- 
rechtliche Fragen entscheiden zu lassen, indem er seinen Organen 
Parteirolle zuteilt, wie bei den Kompetenzkonflikten. 
In der Ausdehnung der Rechtsprechung auf das Gebiet des 
öffentlichen Rechtes ist einer der bedeutsamsten Fortschritte in 
dem Ausbau des modernen Staates im Laufe des 19. Jahrhunderts 
zu erblicken. Sie ist vor allem in der Ein- und Durchführung 
der Verwaltungsrechtsprechung zutage getreten, die in den ver- 
schiedenen Rechtssystemen eine Fülle von Besonderheiten auf- 
weist. Obwohl auch zum Schutze des objektiven Rechtskreises 
verwendbar, wirkt sie doch in erster Linie als Gewähr ‘der sub- 
Jektiven Öffentlichen Rechte der einzelnen und Verbände. 
4. Rechtsmittel stehen den Subjizierten zur Verfolgung 
ihrer öffentlichen Rechte in großem Umfange zu Gebote. Auch 
ihnen haftet der Beamte zivilrechtlich, kann von ihnen straf- 
rechtlich belangt werden; ferner haftet ihnen der Staat, sei es 
subsidiär, sei es an Stelle der Beämten, wenn auch hier noch 
oft einschränkende Vorschriften existieren. Wie der Anspruch 
auf Rechtsschutz überhaupt publizistischer Art ist, so auch der 
zur Erhebung der Verwaltungsklage berechtigende. Ihm schließt 
sich an die Verwaltungsbeschwerde, sowie der Anspruch auf 
Interessenschutz und Interessenberücksichtigung. Nicht nur an 
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, auch an die obersten Staats- 
organe kann sich der einzelne mit einer Bitte um Recht wenden. 
So namentlich an die Kammern vermöge des Petitionsrechts, 
dessen Ausübung diese in die Lage setzt, zum Schutze indirvi- 
duellen Rechtes Beschlüsse gegenüber der Regierung zu fassen. 
Dieses Petitionsrecht ist mannigfaltiger Gestaltung fähig. Es kann 
bloß als Ausfluß der individuellen Freiheitssphäre gedacht sein, 
derart, daß seine Ausübung nicht bestraft oder verboten werden 
kann. Es kann aber auch positive Ansprüche in sich schließen, 
indem die Kammern verpflichtet sind, die Petition zu untersuchen 
und über sie Beschluß zu fassen). 
1) Letzteres z.B. in Sachsen, Verf. 836, Bayern, Ges. v. 19. Jan. 1872 
Abschn. II Nr. 2. 
 
	        
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