Full text: Allgemeine Staatslehre

62 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
wissenschaften im Gegensatz zur praktischen bezeichnet!). Als 
selbständige staatswissenschaftliche Disziplin wird sie sodann in 
der zweiten Hälfte des Jahrhunderts von R. v. Mohl gelehrt?) 
und unter seinem Einfluß von anderen abgehandelt). Doch fehlt 
überall ein festes, durchgreifendes, anerkanntes Merkmal, das die 
Staatslehre vom Staatsrecht und der Polıtik scheidet, wie denn 
  
Staatsauffassung gepflegt worden, so von C.Frantz, Vorschule zu 
einer Physiologie der Staaten 1857, und Naturlehre des Staates 1870, 
sowie von den biologischen Soziologen, wie Spencer und Schäffle. 
1) v.Rotteck, Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissen- 
schaften II 1830, scheidet theoretische Staatslehre oder Metapolitik von 
der praktischen Staatsiehre als der Politik im engeren oder eigentlichen 
Sinne und zerfällt die erstere in Staatsmetaphysik, Staatsphysik und 
allgemeines Staatsrecht. 
2) Zuerst a.2a.0.1 S.126, sodann Enzyklopädie der Staatswissen- 
schaften 2. Aufl. 1872 S.71—157. Der Staaislehre stehen als dog- 
matische Staatswissenschaften öffentliches Recht, Staats-Sittenlehre und 
Staatskunst (Politik) zur Seite. 
3) Bluntschli, Lehre vom modernen Staat 1875—76, hat sein 
allgemeines Staatsrecht, von den früheren vier Auflagen abweichend, 
in drei Bände verwandelt: I. Allgemeine Staatslehre. Il. Allgemeines 
Staatsrecht. I1l. Politik. Für eine gesonderte Disziplin erklären ferner 
die Staatslehre Rößler, System der Staatslehre 1857; H.Bischof, All- 
gemeine Staatslehre 1860; Escher, Handbuch der praktischen Politik 
1863 I S.8: v.Holtzendorff a.a.0. S.4; G.Mever, S.44. Andere 
hingegen, wie H.Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsrecht, neue 
Ausgabe 1867, und J.v. Held, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts 
1868, scheiden die allgemeine Staatslehre überhaupt nicht vom allge- 
meinen Staatsrecht, und eine dritte Gruppe, zu der M.Seydel, Grund- 
züge der allgemeinen Staatslehre 1873, Lingg, Empirische Ünter- 
suchungen zur allgemeinen Staatslehre 1890, und Bornhak, All- 
gemeine Staatslehre 1896, 2. Aufl. 1909, zählen, wählt diesen Ausdruck 
für die allgemeine Staatsrechtslehre oder fixiert doch nicht das Ver- 
hältnis von Staatslehre zu Staatsrecht; J.Schvarcz, Elemente der 
Politik. Versuch einer Staatslehre auf Grundlage der vergleichenden 
Staatswisenschaft und Kulturgeschichte 1895, vermengt schon im Titel 
seines \Verkes alle Bezeichnungen, was auch der Unklarheit des Inhaltes 
entspricht (vgl. z.B. S. 42 die 24 Zeilen lange Staatsdefinition). Die Zu- 
gehörigkeit des Staatsrechts zur Staatslehre betont Gareis, Allgemeines 
Staatsrecht in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts I1 S. 17 ff. 
Als umfassendere, das allgemeine Staatsrecht in sich schließende Disziplin 
wird die allgemeine Staatslehre neuestens in dem gleichnamigen, auf 
solidem Grunde und reicher Gelehrsamkeit aufgebauten, übrigens auch 
weitgehende politische Exkurse enthaltenden Werke von Rehm ab- 
gehandelt.
	        
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