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Die Benachrichtigung der Leichenfrau darf durch keine zum Haus-
stand gehörige Person erfolgen (A., H., Dö., Bä.).
Das Leichengewand ist gewöhnlich das Hochzeitskleid. Beim Nähen
des Totenkleides ist zu beachten, daß dabei keine Knoten gemacht
werden, sonst kommt der Tote wieder und läßt die Näherin den
Knoten lösen (A. 731). Der Faden darf nicht mit den Zähnen
abgebissen werden und soll die Nadel mit dem letzten Stich stecken
bleiben, da mit ihr „nur Unheil ernäht wird“ (A. 781*). Auch soll das
Totenhemd nicht Sonntags genäht werden (A, M., Wo. 731), sonst
hat der Tote keine Ruhe. Alle Schmucksachen müssen offen, alle Bänder
gelöst, aber angesteckt sein, weil der Tote kein Band lösen kann und an
den Enden kaut, wenn sie lose sind (v. 732). Der barfuß Begrabene
kommt arm im Himmel an, auch „wird ihm der Gang zum jüngsten
Gericht sauer“ (A. 7317). Werden kleine Kinder nicht im Sterbebettchen
in den Sarg gelegt, so kommen sie wieder (Gr.). Mit dem Gesicht
nach der Stubentür gewendet, wird die Leiche in den Sarg gelegt,
damit der Seele die Wiederkehr unmöglich gemacht werde (v. 7297).
Fremde Leute dürfen die Leiche vor dem dritten Tage weder sehen noch
anrühren (A.) Solange eine Leiche im Hause ist, darf nichts verliehen
oder verschenkt werden (He. 730), legt man ihr zu Häupten eine Schere
und einen Kamm, damit die Seele Ruhe finde (Ch. 7297). Wer essend
einen Toten anschaut, dem fallen die Zähne aus (O.) Fällt der aufge-
stellte Sargdeckel um, so kehrt der Tod bald wieder ein (A.). Die
Aufbahrung der Leiche geschieht gewöhnlich nur im Hausflur; ist
dieser zu eng, auch im Freien vor der Tür des Hauses (Mau., N.).
In die gefalteten Hände bekommt die Leiche ein Gesangbuch (v.), früher
mit dem aufgeschlagenen Lieblingslied (Ehr.), Frauen und Kinder mit
Vorliebe einen Strauß (A., IJ., Ehr., Kl.). Zu Häupten des Toten
brennen so viele auf eine kleine Treppe gestellte Lichter, als er Jahre
zählt (Br., Th., Kl., Bä.). Die Lichter müssen niederbrennen (Th.),
anderwärts nicht. (Vgl. M. 271.) Lichtreste werden sorgsam aufbewahrt.
Während der Aufbahrung schmücken die Wände des Hausflurs Kränze
und Trauerbilder. Diese werden nach dem Begräbnis in der Wohnstube
aufgehängt (Br., Mau., M.). Als Zeichen der Liebe und Hoffnung
umzieht man die Bahre des Toten mit Blumen und Kränzen.
Würde aber einer mutwillig sich dessen entschlagen, weder tragen, helfen, noch einen
anderen schicken, der soll ohne alles Mittel aus der Innung geschlossen, ihm zu
arbeiten hinfüro gänzlich vorboten und darüber von E. E. Rate gestraft werden. —
Ferner bestimmt einer der Zusatzartikel vom Jahre 1636: „Wann jemand aus den
Zunftgenossen bei der Stadt mit Tod abgangen oder abgehen würde, und es werden
fremde Meister und Gesellen in der Stadt arbeiten, so sollen dieselben gleich wie
die hiesigen Meister und Gesellen mit zu Grabe gehen und mit tragen zu helfen
schuldig sein. Alles bei Poen und Strafe wie oben. Ingleichen da ein fremder
Meister und Geselle bei der Stadt arbeiten und nach Gottes Willen, Zeit solcher
Arbeit in der Stadt versterben würde, sollen die hiesigen Meister und Gesellen und
Zunftgenossen bei obengesetzter Strafe die Leiche zu begleiten und zu Grabe zu
tragen schuldig sein. 4" «
1) So berichtet schon das Annaberger Wochenblatt vom 18. Febr. 1842, daß
in einem Dorfe des Erzgebirges ein Grab eines Mannes geöffnet worden sei, dem