Full text: Aberglaube, Sitte und Brauch im sächsischen Erzgebirge.

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Als wie de Stadtleit sei. 
Mir sei aus ganzen Hurlz geschnitzt, 
Mir reden darb un racht, 
Mir reden vun dr Lawer wack 
Bezacht un ubezacht. 
War do d'rmit zefrieden is, 
Glick uf! dar is mei Maa, 
In dann stackt Witz, 
In dann stackt Kraft, 
Dar is kä Huwelspaa. (Ar.) 
Ihren Abschluß finden die gemeinsamen Zusammenkünfte, die in 
der Regel die ganze Zeit hindurch bei ein und demselben Mädchen 
abgehalten werden, durch „die Feier der langen Nacht“ oder durch die 
„Hauswärm“ (Gru.), wofür man auch sagt: „#n Klöppelsock versaufen“, 
obgleich bei den Zusammenkünften in vielen Orten nicht mehr geklöppelt 
wird, sondern andere Arbeiten, wie Gorlschlingerei, Posamentennähen 
u. ä., verrichtet werden. Beim Klöppeln sitzen die Mädchen — gewöhn- 
lich finden sich sechs bis acht ein — um einen runden Tisch, den 
„Klöppelstock“, in dessen vertiefter Mitte die Lampe steht, deren Licht 
durch die Klöppelflaschen, die die Mädchen selbst mitbringen, auf die 
davorstehenden Klöppelsäcke konzentriert wird. Die Rockenabende beginnen 
in der Regel um acht und dauern bis gegen Mitternacht. Um zehn un- 
gefähr finden sich die jungen Burschen ein, mit deren Erscheinen die Arbeit 
Nebensache wird und die Unterhaltung beginnt, die mit mehr oder 
weniger harmlosen Neckereien und Späßen verbunden ist) die vereinzelt 
zu grober Unsittlichkeit ausarten mögen. So fühlte sich der Gemeinde- 
vorstand in Steinbach veranlaßt, im November 1906 durch Aushang 
eine Warnung zu erlassen, die Fortbildungsschülern, Lehrlingen, sowie 
Möädchen unter sechzehn Jahren, wie auch Schulkindern, insbesondere 
Konfirmanden die Beteiligung an einer Rockenstube untersagte und mit 
Geldstrafe bis zu 30 Mark bedrohte. Daraufhin erschien im Annaberger 
Wochenblatte vom 18. Novenber 1906 folgendes mit G. A. unterzeich- 
netes Eingesandt: „In Nr. 264 des „A. W.“ ist aus Steinbach berichtet 
worden, daß der dortige Gemeindevorstand durch Aushang eine öffentliche 
Warnung erlassen habe, welche Fortbildungsschülern, Lehrlingen und 
Mädchen unter 16 Jahren, wie auch Schulkindern, insbesondere Konfir- 
manden, die Beteiligung an einer Rockenstube untersagt und mit Geld- 
strafe bis zu 30 Mark bedroht. Wer es weiß, was für Dinge zuweilen 
in Rockenstuben geschehen, wie in denselben nicht selten die Sittlichkeit 
jugendlicher Personen vollständig untergraben wird, und wer es ferner 
weiß, welchen Lärm die Besucher und Besucherinnen von Rockenstuben 
bei ihrem Heimgang um oder nach Mitternacht auf den Dorfstraßen 
zumeist erregen, ja, wie überhaupt die Rockenstuben der immer mehr 
überhandnehmenden Unsittlichkeit Vorschub leisten, der wird diese Maß- 
nahme des Herrn Gemeindevorstand zu Steinbach mit dem innigsten 
Danke begrüßen und diesen tapferen Mann zu seinem Vorgehen aufs 
herzlichste beglückwünschen. Möchten nun aber auch anderwärts —
	        
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