Full text: Aberglaube, Sitte und Brauch im sächsischen Erzgebirge.

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eheliche Treue nicht (S.), oder es geht die Wirtschaft zurück (Fr.); tun 
es beide, so schwindet die gegenseitige Achtung (B., Wo.). Früher 
Tod trennt die Ehegatten, wenn sich die Braut auf dem Kirchgang das 
Kleid zerreißt (H., Ne.), dem Hochzeitszuge ein Einspänner entgegen- 
kommt (H., Ne.), das junge Paar nicht eng beieinander sitzt oder geht 
(Th. 5627), der Hochzeitszug an einem (allg. 558) oder vielen Gräbern 
(A.) vorüber geht. Deshalb läßt man ein offenes Grab zuschaufeln 
(St.). Kommt dem Brautpaar ein Leichenzug entgegen (Schö., A., B. 
291), ein anderes Brautpaar (M.), verliert der Bräutigam seinen Hut 
(Nd. 3137), so wird ebenfalls die Ehe durch Tod zeitig getrennt. Der 
Mann stirbt zuerst, wenn das Paar auf dem Kirchgange zuerst eine 
männliche Person erblickt (Schl.), im Leichenzuge eine männliche Person 
zu Grabe getragen wird (Schl.), ein männliches (H.) oder ein weibliches 
(Kö.) Grab offen ist. Werden zwei Geschwister in einem Jahre (S.), 
an einem Tage getraut (v. 559), so ist dem einen und zwar dem an 
zweiter Stelle eingesegneten (J.) eine unglückliche Ehe bestimmt oder 
früher Tod (S. 559). 
Eitel Glück und Segen aber winkt dem Paar im kommenden 
Ehestande, wenn ihm ein schwerbeladener Wagen (allg. 291) oder 
Personen mit vollen Körben oder Gefäßen entgegenkommen (allg.), beide 
zum Kirchgang mit dem rechten Fuße die Türschwelle zuerst überschreiten 
(A., Ne.), sich führen oder bei den Händen halten (A. 563"), die Braut 
weint (Ch. 564), dem zum Standesamt gehenden Brautpaar zuerst ein 
Mann begegnet (Ne.). Ist es eine Frau, so ist die Ehe unglücklich 
(Ne.). Ein mit Lein beladener Wagen verheißt großen Reichtum (M.), 
ebenso der Geldbriefträger (Ehr.). 
Die Trauung. (IVgl. hierzu M. 177 ff.). Trotz der vor- 
herrschenden Andacht bei der Trauung achtet man auf mancherlei. 
Wie auf dem Zuge zur Kirche, so soll sich auch keins von beiden 
auf dem Gange zum Altar umsehen, wenn nicht baldiger Tod (Zw., 
A., Cr., Kö.) oder Scheidung (I.) die Ehe lösen soll. Gehen Braut 
und Bräutigam getrennt, so herrscht eitel Zwiespalt im kommenden 
Ehestande (IJ.). Vor allem ist die Braut darauf bedacht, die Herrschaft 
in der Ehe zu bekommen. Deshalb bringt sie beim Zusammenlegen der 
Hände ihre Hand nach oben (Ha., J., H. 564), betritt zuerst die Kirche 
(Ch.), die Stufen zum Altar (Nd., Schr.), kniet zuerst nieder (A.), was 
anderwärts sie zeitiger als ihren Mann sterben läßt (Ch. 564), oder 
setzt ihren Fuß beim Wechseln der Ringe auf den ihres Zukünftigen 
(v. 5647). Das Treten auf den Fuß war altdeutscher Rechtsbrauch und 
galt als Zeichen der Besitzergreifung der Frau (Grimm, D. Rechtsaltert. 
142). Dieser symbolische Brauch wird schon im 13. Jahrhundert er- 
wähnt bei einer Trauung im Helmbrecht von 1534: „f den fuoz er 
ir trat“". Doch auch schon vor dem Gange zur Kirche ist die Braut 
um die Erlangung des Eheregiments bemüht. Sie erwartet „Ihn“ auf 
dem Vorboden, der im Bauernhause über dem Hausflur liegt, so daß 
„Er“ unter „Ihr“ weggehen muß (W., Gd.), kommt in Pantoffeln 
ihrem Zukünftigen die Treppe herab entgegen (9J.), kleidet sich auf dem
	        
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