Zweiter Titel.
Von den Schulbehörden.
Vgl. „geschichtliche Einleitung“", S. 23, 27 und S. 51.
Vollzugsvorschriften: Verordnung des Ministeriums der Justiz, des
Kultus und Unterrichts vom 26. Februar 1894, die Aufsichtsbehörden der Volks-
schulen betreffend, enthalten in Abteilung IV dieser Schrift — „Leitung und Beauf-
sichtigung der Volksschulen“.
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(Gesetz vom 18. September 1876, Art. 11 — § 14.)
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule, sowie die Verwaltung des
gesamten auch des konfessionellen örtlichen Schulvermögens, dessen ganzes
Erträgnis forthin der Volksschule anheimfällt, werden durch den Gemeinde-
rat unter Zuzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde ver-
tretenen Bekenntnisse, sowie des ersten Lehrers von jeder in derselben be-
stehenden Volksschule geführt. Auf diese Gemeindebehörde gehen alle Ob-
liegenheiten und Befugnisse über, welche nach den in Geltung befindlichen
Gesetzen und Verordnungen bisher dem Ortsschulrat zukamen.
Die Lehrer haben den Beratungen nicht anzuwohnen, wenn es sich um
ihre persönlichen Verhältnisse handelt.
1. [Aufsichtsbehörden für erweiterte Volksschulen.]] Für die
örtliche Beaufsichtigung einer erweiterten Volksschule (Schulabteilung), welche
neben einer einfachen Volksschule unterhalten wird, können besondere Bestim-
mungen im Wege der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde ge-
troffen werden (E.U. G. §§ 93 und 90).
2. [Ortsschulbehörden in den Städteordnungsstädten.] Für
die größeren Städte des Großherzogtums — Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidel-
berg, Pforzheim, Baden und Konstanz, zu welchen nachmals noch die Städte Bruchsal
(1876) und Lahr (1889) hinzugetreten sind — hat schon das Gesetz vom 24. Juni