Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel II. Von den Schulbehörden. § 10. 9 
1874 betreffend besondere Bestimmungen über die Verfassung und Verwaltung der 
Stadtgemeinden (Städteordnung: neu verkündet in teilweise geänderter Fassung 
im Ges.= und V.-Bl. 1884 Nr. XXIV. S. 239) dem Stadtrat zu den in § 53 der 
(allgemeinen) Gemeindeordnung bezeichneten Amtsbefugnissen weiter überwiesen (§ 19 
der Städteordnung): 
Die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens und die örtliche Auf- 
Sicht über die städtischen Lehranstalten; über die Volksschulen in dem 
Umfang, wie sie auf Grund des Gesetzes vom 8. März 1868 über den 
Elementarunterricht seither dem Ortsschulrat übertragen war. 
Gleichzeitig wurde — § 19 b. — die Bestellung einer besonderen städtischen 
Kommision „für die Schulangelegenheiten“ vorgeschrieben. Auf diese 
Kommission finden die Bestimmungen des von den städtischen Kommissionen im 
allgemeinen handelnden § 19 a. der Städtcordnung Anwendung. Darnach sind Ein- 
richtung und Wirkungskreis der Kommission in dem Ortsstatut oder durch Gemeinde- 
beschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu bestimmen. 
Derselben muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören; im 
Übrigen kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, des Bürgerausschusses und aus 
andern Bürgern zusammengesetzt werden. Sämtliche Mitglieder werden vom Stadt- 
rat ernannt. 
Der Oberbürgermeister ist jederzeit berechtigt, den Kommissionssitzungen bei- 
zuwohnen und, wenn es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den 
Vorsitz zu übernehmen. 
Die Kommission ist dem Stadtrat untergeordnet, welcher über Beschwerden 
gegen dieselbe vorbehaltlich des Rekurses zu beschließen hat. 
Die §8§ 23 bis 25 der Städteordnung (einstweilige Euthebung und Entlassung 
der Gemeindebeamten vom Dienst betreffend) finden auch auf diejenigen Kommissions- 
mitglieder Anwendung, welche nicht zugleich Stadträte sind. 
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission in Angelegenheiten 
der Volksschule sollen die Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die 
Volksschullehrer in einer durch das Ortsstatnt näher zu bestimmenden Weise ver- 
treten sein (§ 19 b. Abs. 2 der Städtcordnung.) 
3. [Ortsschulbehörden in den Fällen des § 6 Abs. 2 u. 4 u. 8 82 
Abs. 2 d. G.] Der gesetzlichen Regel, daß in jeder politischen Gemeinde eine 
Volksschule bestehen soll, würde entsprechen, daß der Gemeinderat einer jeden im 
Großherzogtum bestehenden politischen Gemeinde über je eine Volksschule die Auf- 
sicht zu führen habe. Nun kommen aber von jener Regel Ausnahmen nach zwei 
RNichtungen hin vor: 
a. für mehrere Gemeinden oder für Abteilungen einer Gemeinde zusammen mit 
einer andern ganzen Gemeinde oder Teilen derselben kann eine Volksschule 
gemeinsam gehalten werden (§ 6 Abs. 2 d. G.). Dieser Fall ist in § 10 
des Gesetzes nicht ausdrücklich vorgesehen. Daraus aber, daß das Gesetz 
nur einen Gemeinderat („werden durch den Gemeinderat") mit der ört- 
lichen Aufsicht über die Volksschule betrant, und daß weder im Gesetz über 
den Elementarunterricht noch in der Gemeindeordnung Bestimmungen 
darüber sich finden, in welcher Weise etwa eine gemeinschaftliche Beauf- 
sichtigung der gemeinsamen Volksschule durch die Gemeinderäte aller an der 
Schule beteiligten Gemeinden einzurichten wärc, ergiebt sich die Folgerung 
daß nach der Absicht des Gesetzes nur einer der betreffenden Gemeinderäte
	        
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