96 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
In demselben Sinne war die in § 15 der Ministerialverordnung vom 1. Oktober
1869, die Aufsichtsbehörden der Volksschulen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. 1869,
S. 439), „einstweilen“ aufrecht erhaltene Bestimmung des § 14 der Ministerialver-
ordnung vom 30. August 1864 verstanden, wonach „die dem Ortsschulrat gesetzlich
unterstchende Verwaltung des örtlichen Schulvermögens umfaßt: die Schulpfründen,
d. h. das den Schulstellen selbst eigentümlich zugehörige Vermögen, sowie die sonstigen
ausschließlich für Schulzwecke bestimmten Lokalfonds“; es war hiebei nur an Volks-
schulzwecke gedacht. Von dem Ortsschulrat waren daher namentlich zu verwalten
die örtlichen Stiftungen: für Unterhaltung der Schullehrer (§ 58 d. G.), für Zahlung
von Schulgeld (§ 70), für Erbauung, Anschaffung und Unterhaltung von Schul-
häusern (§ 89), für Anschaffung von Schulrequisiten, insbesondere der zum Unter-
richt notwendigen Lehrbücher und Schreibmaterialien für arme Kinder (§ 91); auch
die in einzelnen Landesteilen vorkommenden Stiftungen zur Anschaffung von Klei-
dungsstücken für arme Kinder behufs der Erleichterung des Schulbesuches sind als
Schul= (nicht als Armen-) Stiftungen behandelt worden.
Das Gesetz vom 18. September 1876, welches die bisherigen Obliegenheiten
und Befugnisse des Ortsschulrats auf den durch Zuziehung von Pfarrer und Lehrer
erweiterten Gemeinderat übertragen hat, will mit dem Ausdruck „örtliches Schul-
vermögen“ denselben Begriff, wie die Gesetze von 1864 und 1868 (im Zusammen-
hang mit dem Stiftungengesetz vom 5. Mai 1870) bezeichnen, d. i. Vermögen,
welches dem öffentlichen Volksschulunterricht gewidmet ist (darauf deutet
auch der Zwischensatz: „dessen ganzes Erträgnis forthin der Volksschule anheim-
fällt"). Nur hinsichtlich dieses Vermögens besteht sonach für den Gemeinderat
eine gesetzliche Verpflichtung, die Verwaltung „unter Zuzug eines Ortspfarrers
von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse, sowie des ersten Lehrers
von jeder in derselben bestehenden Volksschule“, zu führen. Dagegen dürfte es weder
dem Wortlaut, noch dem Geiste des Gesetzes widersprechen, wenn der Gemeinderat
freiwillig auch zur Verwaltung des zwar für örtliche Schulzwecke, aber nicht
für den öffentlichen Volkschulunterricht gewidmeten Stiftungsvermögens Ortspfarrer
und Lehrer beizieht, oder wenn die Verwaltung solchen Vermögens durch Gemeiude-
beschluß (Ortsstatut) einer nach § 11 des E.-U.-G. gebildeten bezw. der durch § 19b
der Städteordnung verordneten Schulkommission übertragen werden will. Von ähn-
licher Auffassung ausgehend hat das Ministerium des Innern durch Entschließung.
vom 11. Dezember 1878 angeordnet, daß die Oberaufsicht über die für Kleinkinder-
schulen, (Kleinkinderbewahranstalten) bestimmten Stiftungen von dem Oberschul-
rat zu führen sei.
10. [Konfessionelles Schulvermögen.] Das Gesetz vom 8. März
1868 hatte für Schulgemeinden, in welchen die früher nach Bekenntnissen getrennten
Volksschulen auf übereinstimmenden Beschluß der „beteiligten konfefsionellen Schul-
gemeinden“ zu einer den verschiedenen Bekenntnissen gemeinschaftlichen (gemischten)
Volksschule vereinigt wurden, und in welchen folgeweise an die Stelle mehrerer nach
Bekenntnissen getrennter örtlicher Schulbehörden ein gemeinschaftlicher, aus Ange-
hörigen der sämtlichen beteiligten Bekenntnisse zu besetzender Ortsschulrat trat, be-
stimmt, daß die Erträgnisse des „konfessionellen Schulvermögens“ „für die gemischte
Schule verwendet“ werden, daß jedoch dieses Vermögen „ungeachtet der Vereinigung
der Schulen getrennt zu erhalten“ und daß dasselbe „unter Zuzug des Bürger-
meisters oder seines Stellvertreters durch die betreffenden Konfessionsangehörigen
in dem Ortsschulrat“ zu verwalten sei (§8 10, 11 Absatz 4, 16, 20 Absatz 2 des