Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

96 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
In demselben Sinne war die in § 15 der Ministerialverordnung vom 1. Oktober 
1869, die Aufsichtsbehörden der Volksschulen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. 1869, 
S. 439), „einstweilen“ aufrecht erhaltene Bestimmung des § 14 der Ministerialver- 
ordnung vom 30. August 1864 verstanden, wonach „die dem Ortsschulrat gesetzlich 
unterstchende Verwaltung des örtlichen Schulvermögens umfaßt: die Schulpfründen, 
d. h. das den Schulstellen selbst eigentümlich zugehörige Vermögen, sowie die sonstigen 
ausschließlich für Schulzwecke bestimmten Lokalfonds“; es war hiebei nur an Volks- 
schulzwecke gedacht. Von dem Ortsschulrat waren daher namentlich zu verwalten 
die örtlichen Stiftungen: für Unterhaltung der Schullehrer (§ 58 d. G.), für Zahlung 
von Schulgeld (§ 70), für Erbauung, Anschaffung und Unterhaltung von Schul- 
häusern (§ 89), für Anschaffung von Schulrequisiten, insbesondere der zum Unter- 
richt notwendigen Lehrbücher und Schreibmaterialien für arme Kinder (§ 91); auch 
die in einzelnen Landesteilen vorkommenden Stiftungen zur Anschaffung von Klei- 
dungsstücken für arme Kinder behufs der Erleichterung des Schulbesuches sind als 
Schul= (nicht als Armen-) Stiftungen behandelt worden. 
Das Gesetz vom 18. September 1876, welches die bisherigen Obliegenheiten 
und Befugnisse des Ortsschulrats auf den durch Zuziehung von Pfarrer und Lehrer 
erweiterten Gemeinderat übertragen hat, will mit dem Ausdruck „örtliches Schul- 
vermögen“ denselben Begriff, wie die Gesetze von 1864 und 1868 (im Zusammen- 
hang mit dem Stiftungengesetz vom 5. Mai 1870) bezeichnen, d. i. Vermögen, 
welches dem öffentlichen Volksschulunterricht gewidmet ist (darauf deutet 
auch der Zwischensatz: „dessen ganzes Erträgnis forthin der Volksschule anheim- 
fällt"). Nur hinsichtlich dieses Vermögens besteht sonach für den Gemeinderat 
eine gesetzliche Verpflichtung, die Verwaltung „unter Zuzug eines Ortspfarrers 
von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse, sowie des ersten Lehrers 
von jeder in derselben bestehenden Volksschule“, zu führen. Dagegen dürfte es weder 
dem Wortlaut, noch dem Geiste des Gesetzes widersprechen, wenn der Gemeinderat 
freiwillig auch zur Verwaltung des zwar für örtliche Schulzwecke, aber nicht 
für den öffentlichen Volkschulunterricht gewidmeten Stiftungsvermögens Ortspfarrer 
und Lehrer beizieht, oder wenn die Verwaltung solchen Vermögens durch Gemeiude- 
beschluß (Ortsstatut) einer nach § 11 des E.-U.-G. gebildeten bezw. der durch § 19b 
der Städteordnung verordneten Schulkommission übertragen werden will. Von ähn- 
licher Auffassung ausgehend hat das Ministerium des Innern durch Entschließung. 
vom 11. Dezember 1878 angeordnet, daß die Oberaufsicht über die für Kleinkinder- 
schulen, (Kleinkinderbewahranstalten) bestimmten Stiftungen von dem Oberschul- 
rat zu führen sei. 
10. [Konfessionelles Schulvermögen.] Das Gesetz vom 8. März 
1868 hatte für Schulgemeinden, in welchen die früher nach Bekenntnissen getrennten 
Volksschulen auf übereinstimmenden Beschluß der „beteiligten konfefsionellen Schul- 
gemeinden“ zu einer den verschiedenen Bekenntnissen gemeinschaftlichen (gemischten) 
Volksschule vereinigt wurden, und in welchen folgeweise an die Stelle mehrerer nach 
Bekenntnissen getrennter örtlicher Schulbehörden ein gemeinschaftlicher, aus Ange- 
hörigen der sämtlichen beteiligten Bekenntnisse zu besetzender Ortsschulrat trat, be- 
stimmt, daß die Erträgnisse des „konfessionellen Schulvermögens“ „für die gemischte 
Schule verwendet“ werden, daß jedoch dieses Vermögen „ungeachtet der Vereinigung 
der Schulen getrennt zu erhalten“ und daß dasselbe „unter Zuzug des Bürger- 
meisters oder seines Stellvertreters durch die betreffenden Konfessionsangehörigen 
in dem Ortsschulrat“ zu verwalten sei (§8 10, 11 Absatz 4, 16, 20 Absatz 2 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.