Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel II. Von den Schulbehörden. 8 10. 97 
Gesetzes vom 20. März 1868). Die durch letztere Bestimmung aufrecht erhaltene 
Einrichtung getrennter Verwaltungsorgane für konfessionelles, jedoch mit seinen Er- 
trägnissen an eine den verschiedenen Bekenntnissen gemeinschaftliche Schule verwiesenes 
Schulvermögen ist durch das Gesetz vom 18. September 1876 in Wegfall gekommen, 
nicht aber die Vorschrift, daß — auch nach Verschwinden der konfessionellen Volks- 
schulen — das kon fessionelle Schulvermögen getrennt zu erhalten 
sei. Denn es ist damit nur das Nämliche verlangt, was das Stiftungen-Gesetz vom 
5. Mai 1870 (§ 9) den mit der Verwaltung von Stiftungen betrauten Behörden 
oder Personen und den Aufsichtsbehörden zur Pflicht macht: darauf zu achten, „daß 
das Stiftungsvermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleibe." 
Als konfessionelle Stiftungen betrachtet das Gesetz vom 5. Mai 1870 (§ 22) 
diejenigen, „welche ausschließlich dem Vorteil von Angehörigen einer bestimmten Kon- 
fession gewwidmet sind.“ Konfessionelles Schulvermögern ist sonach dasjenige, 
auf dessen Verwendung zu Unterrichtszwecken die Angehörigen eines bestimmten Be- 
kenntnisses stiftungsgemäß einen besonderen Anspruch haben. So lange es gesetzlich 
konfessionelle Schulen gab, konnte verlangt werden, daß dieses Vermögen ausschließlich 
auf diese Schulen verwendet werde. Nachdem die konfessionellen Schulen zumteil 
früher schon, durch Vereinigung mit andern zu gemischten Schulen, sodann vollständig 
durch das Gesetz vom 18. September 1876 verschwunden sind, ist diese besondere Art 
der Verwendung nicht mehr möglich; das Erträgnis mußte daher zu Zwecken der 
Volksschule überhaupt, welche im Sinne des Gesetzes auch die Zwecke der vormaligen 
konfessionellen Volksschule erfüllt, gewidmet werden. Ob im einzelnen Falle ein 
Schulvermögen konfessionell sei, ist nach den Vorschriften des Stiftungengesetzes von 
den zuständigen Behörden zu entscheiden. Wenn es aber als ein konfessionelles 
anerkaunt wird, so behält es diese Eigenschaft, obgleich es gesetzlich keine konfessionellen 
Schulen mehr giebt. (Kommissionsbericht des Verwaltungsgerichtshofpräsidenten 
Neuck — ständ. Verhdlgen. 1875/76, I. Kammer, Beilagenheft, S. 198 ff.). 
Indessen wird auch die Verwendung der Erträgnisse konfessioneller Schul- 
stiftungen fortan nur zugunsten des ausschließlich berechtigten Bekenntnisses geschehen 
dürfen, soweit eine derartige Verwendung nach Verschwinden der konfessionellen Schule 
noch möglich ist, z. B. bei (konfessionellen) Stiftungen zur Zahlung von Schulgeld, 
zur Anschaffung von Schulbedürfnissen der Schüler oder von Kleidungsstücken für 
Schulkinder. Der Verwendung für die — nicht mehr konfessionelle — Volksschule 
dagegen sind insbesondere anheimgefallen: 
die Erträgnisse der Schulpfründe und die in § 58 des Elementarunterrichts- 
Gesetzes weiter bezeichneten Einkünfte; 
Beiträge zu den Volksschullehrergehalten aus Stiftungen (§§ 59—61 d. G.); 
Stiftungen (Fonds), die für Erbauung oder Unterhaltung von Schulhäusern, 
zur Beschaffung der für die Schule erforderlichen Gerätschaften 2c. bestimmt 
sind (§8§ 89 und 94 d. G.); 
auf Privatrecht beruhende Verpflichtungen zur Erbauung oder Unterhaltung 
von Schulhäusern, zur Anschaffung von Schulgerätschaften 2c. 2c. (§§ 89 
und 91 d. G.). 
Daß die Schulhäuser, die Lehrmittel und sonstigen Schulrequi- 
siten „gemeinschaftlicher Benützung"“ anheimfallen, ist nur auf Schulhäuser 2c. 2c. zu 
beziehen, welche für die Schule privatrechtlich gewidmet, z. B. aus Stiftungsmitteln 
beschafft oder in Erfüllung privatrechtlicher Bauverpflichtungen gestellt worden sind, 
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