Titel II. Von den Schulbehörden. 8 10. 97
Gesetzes vom 20. März 1868). Die durch letztere Bestimmung aufrecht erhaltene
Einrichtung getrennter Verwaltungsorgane für konfessionelles, jedoch mit seinen Er-
trägnissen an eine den verschiedenen Bekenntnissen gemeinschaftliche Schule verwiesenes
Schulvermögen ist durch das Gesetz vom 18. September 1876 in Wegfall gekommen,
nicht aber die Vorschrift, daß — auch nach Verschwinden der konfessionellen Volks-
schulen — das kon fessionelle Schulvermögen getrennt zu erhalten
sei. Denn es ist damit nur das Nämliche verlangt, was das Stiftungen-Gesetz vom
5. Mai 1870 (§ 9) den mit der Verwaltung von Stiftungen betrauten Behörden
oder Personen und den Aufsichtsbehörden zur Pflicht macht: darauf zu achten, „daß
das Stiftungsvermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleibe."
Als konfessionelle Stiftungen betrachtet das Gesetz vom 5. Mai 1870 (§ 22)
diejenigen, „welche ausschließlich dem Vorteil von Angehörigen einer bestimmten Kon-
fession gewwidmet sind.“ Konfessionelles Schulvermögern ist sonach dasjenige,
auf dessen Verwendung zu Unterrichtszwecken die Angehörigen eines bestimmten Be-
kenntnisses stiftungsgemäß einen besonderen Anspruch haben. So lange es gesetzlich
konfessionelle Schulen gab, konnte verlangt werden, daß dieses Vermögen ausschließlich
auf diese Schulen verwendet werde. Nachdem die konfessionellen Schulen zumteil
früher schon, durch Vereinigung mit andern zu gemischten Schulen, sodann vollständig
durch das Gesetz vom 18. September 1876 verschwunden sind, ist diese besondere Art
der Verwendung nicht mehr möglich; das Erträgnis mußte daher zu Zwecken der
Volksschule überhaupt, welche im Sinne des Gesetzes auch die Zwecke der vormaligen
konfessionellen Volksschule erfüllt, gewidmet werden. Ob im einzelnen Falle ein
Schulvermögen konfessionell sei, ist nach den Vorschriften des Stiftungengesetzes von
den zuständigen Behörden zu entscheiden. Wenn es aber als ein konfessionelles
anerkaunt wird, so behält es diese Eigenschaft, obgleich es gesetzlich keine konfessionellen
Schulen mehr giebt. (Kommissionsbericht des Verwaltungsgerichtshofpräsidenten
Neuck — ständ. Verhdlgen. 1875/76, I. Kammer, Beilagenheft, S. 198 ff.).
Indessen wird auch die Verwendung der Erträgnisse konfessioneller Schul-
stiftungen fortan nur zugunsten des ausschließlich berechtigten Bekenntnisses geschehen
dürfen, soweit eine derartige Verwendung nach Verschwinden der konfessionellen Schule
noch möglich ist, z. B. bei (konfessionellen) Stiftungen zur Zahlung von Schulgeld,
zur Anschaffung von Schulbedürfnissen der Schüler oder von Kleidungsstücken für
Schulkinder. Der Verwendung für die — nicht mehr konfessionelle — Volksschule
dagegen sind insbesondere anheimgefallen:
die Erträgnisse der Schulpfründe und die in § 58 des Elementarunterrichts-
Gesetzes weiter bezeichneten Einkünfte;
Beiträge zu den Volksschullehrergehalten aus Stiftungen (§§ 59—61 d. G.);
Stiftungen (Fonds), die für Erbauung oder Unterhaltung von Schulhäusern,
zur Beschaffung der für die Schule erforderlichen Gerätschaften 2c. bestimmt
sind (§8§ 89 und 94 d. G.);
auf Privatrecht beruhende Verpflichtungen zur Erbauung oder Unterhaltung
von Schulhäusern, zur Anschaffung von Schulgerätschaften 2c. 2c. (§§ 89
und 91 d. G.).
Daß die Schulhäuser, die Lehrmittel und sonstigen Schulrequi-
siten „gemeinschaftlicher Benützung"“ anheimfallen, ist nur auf Schulhäuser 2c. 2c. zu
beziehen, welche für die Schule privatrechtlich gewidmet, z. B. aus Stiftungsmitteln
beschafft oder in Erfüllung privatrechtlicher Bauverpflichtungen gestellt worden sind,
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