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Geschichtliche Einleitung.
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Erster Abschnitt.
Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 183.
Vor der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts haben weder in
den beiden Markgrafschaften Baden-Durlach und Baden-Baden, noch in den
Gebietsteilen, welche zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts mit den
altbadischen Landen zum jetzigen Großherzogtum Baden vereinigt worden
sind, !) gesetzliche Bestimmungen bestanden, welche die Erwerbung einer ge-
wissen Schulbildung allen Unterthanen zur Pflicht machten und für die Er-
richtung der erforderlichen Schulen Vorsorge trafen. „Wo in dieser Periode
deutsche Volksschulen vorkamen, erschienen dieselben, eines in den Einrich-
tungen des Staates und der Kirche und überhaupt in dem Organismus des
öffentlichen Gemeinwesens gesicherten Bestandes noch entbehrend, wesentlich
als Versuche, welche man machte so gut es gehen wollte, und welche im
Gange blieben, so lange die Gunst der Verhältnisse ihnen förderlich war.
Allerdings wurde die Zahl und Einrichtung der deutschen Schulen in den
Städten überall durch die Ortsobrigkeit mehr und mehr geregelt; dagegen
auf dem Lande konnten nur da Schulen eingerichtet und im Gange erhalten
werden, wo sich ein Küster befand, der lesen und schreiben konnte und sich
zum Schulhalten bereit erklärte, und wo zugleich die Bauern geneigt waren,
dem Küster ihre Kinder zur Schule zu schicken und den Gehalt des Küsters
für die übernommene neue Mühewaltung zu erhöhen. War der Küster zur
Uebernahme des Schuldienstes nicht geeignet, so war die Frage, ob der
1) S. die Aufzählung derselben bei Dr. G. Weizel: Das badische Gesetz vom
5. Oktober 1863 über die Organisation der inneren Verwaltung. Geschichtliche Ein-
leitung §§ 2—6.
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