102 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
1. Vollzugsbestimmungen:
Landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 2 und §. 6;
Ministerialverordnung vom 26. Februar 1894, zweiter Abschnitt „Von den
Kreisschulräten“, 88 19 bis 26.
2. [Aufsicht über den Religionsunterricht Der Entwurf des Ge-
setzes über den Elementarunterricht enthielt hinter § 20 (§ 21 des E.U.G. vom
8. März 1868) als § 21 folgende Bestimmung:
Jede Kirche kann für die Ueberwachung des Religionsunterrichts
ihrer Angehörigen in der Volksschule ihrc eigenen Aufsichtsbeamten er-
nennen, welche die Lirchlichen Rechte und Interessen bei. den staat-
lichen Schulbehörden der verschiedenen. Instanzen vertreten können.
Die zweite Kammer beschloß auf den Antrag ihrer Kommissiön den Strich
dieser Bestimmung. Die Begründung des Antrags lantete: „Insoferne aus der
Fassung der letzten Worte dieses § gefolgert werden könnte, daß hierdurch den Kirchen
und Religionsgenossenschaften die Befugnis eingeräumt sei, eigene Beamte oder
Kommissäre in die Schulbehörden der verschiedenen Instanzen zu setzen, müßten wir
demselben entgegentreten, weil er wider die naturgemäße Organisation der Staats-
behörden verstoßen würde, auch leicht die dem Straat vorbehaltene einheitliche Leitung
des Unterrichtswesens gefährden, oder doch zu unerquicklichen Mißhelligkeiten führen
könnte.
„Im Uebrigen aber ist der Inhalt des Paragraphen durch § 12 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1860 und durch die §§ 27 und 30 des vorliegenden Entwurfes (ietzt
§ 22 und 26 des E. U.G.) hinreichend gewährleistet und bedarf hier um so weniger
einer Wiederholung, als den Kirchen und Religionsgenossenschaften der gewöhnliche
Geschäftsverkehr mit den Staatsbehörden so wenig als irgend einer andern Person
oder Körperschaft verwehrt, überdies aber durch die gesetzliche Mitgliedschaft ihrer
Geistlichen im Ortsschulrat mittelbar ein großer Einfluß und reiche Gelegenheit zur-
Vertretung ihrer Interessen bei der Schule gegeben ist.“
Zu vergl. jetzt: Verordnung vom 26. Februar 1894, Dritter Abschnitt, „Von
der Aufsicht über den Religionsunterricht und den dazu bestellten kirchlichen Beamten“.
§§ 27, 28, 29.