Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

104 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Beträgt jedoch die Zahl der Schulkinder dauernd mehr als 180 oder 
280, so sind zwei beziehungsweise drei Hauptlehrer anzustellen. 
  
Unterlehrer sind Volksschulkandidaten (Schulgehilfen), die auf einer 
ständigen, aber nicht für einen Hauptlehrer bestimmten Schulstelle verwendet sind 
(5 27 d. G.). Sie können nur neben Hauptlehrern, also nur an Schulen mit zwei 
oder mehr Lehrerstellen vorkommen. Die Besetzung ständiger Schulstellen mit Unter- 
lehrern statt mit Hauptlehrern dient zunächst zur Erprobung der Schulkandidaten in 
der Ausübung des Lehrberufes vor ihrer unwiderruflichen Anstellung; zugleich er- 
zielt dieselbe eine Verminderung des Aufwandes für Lehrergehalte (§ 39 vergl. mit 
88 44 und 45 d. G.). Der Schulgemeinde ist unbenommen, da, wo nach dem Ge- 
setze ein Unterlehrer anzustellen wäre, die Anstellung eines Hauptlehrers zu verlangen; 
sie hätte aber für jede über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl hinaus errichtete 
Hauptlehrerstelle einen erhöhten Jahresbeitrag zur Staatskasse einzuzahlen (§ 52, 
Zisser 1 Abs. 2 d G.), und für die Feststellung des der Gemeinde etwa zukommenden 
Staatsbeitrages käme nur der Betrag der gesetzlichen Jahresvergütung für einen 
Unterlehrer in Ansatz (§ 82 Abs. 1 d. G.). 
8 16. 
(Gesetz vom 18. Mai 1892, Art. II, Ziffer 1.) 
Werden an einer Volksschule, beziehungsweise an den Volksschulen 
einer Gemeinde, Lehrerstellen in größerer, als der gesetzlich vorgeschriebenen 
Zahl errichtet, darf die Zahl der Unterlehrer ein Drittel der Gesamtzahl 
dauernd nicht übersteigen. Läßt sich die Gesamtzahl nicht durch drei ohne 
Rest teilen, ist die dauernde Verwendung eines weiteren Unterlehrers ge— 
stattet. 
  
Vgl. „geschichtliche Einleitung“, S. 43. 
§ 17. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. II, Ziffer 1.) 
Für Volksschulen mit mehreren Hauptlehrern wird durch die Oberschul- 
behörde bestimmt, welcher der einzelnen Hauptlehrer die Stelle des „ersten 
Lehrers“ (Oberlehrer) einzunehmen hat. Es ist hierbei thunlichst auf das 
Dienstalter Rücksicht zu nehmen. Die Ernennung zum „ersten Lehrer“ kann 
jederzeit aus dienstlichen Gründen widerrufen werden; diese Gründe sind dem 
Betreffenden auf Antrag mitzuteilen. 
Wo beziehungsweise solange der erste Lehrer nicht in der im vor- 
gehenden Absatz bezeichneten Weise bestimmt ist, sowie bei Verhinderung des
	        
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