Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IIII. Innere Einrichtung der Volksschulen. § 17. 105 
als solcher Ernannten, werden die Befugnisse und Obliegenheiten des ersten 
Lehrers von dem dienstältesten Hauptlehrer (von der ersten Anstellung als 
solcher an gerechnet) der betreffenden Schule, bei gleichem Dienstalter mehrerer 
von dem an Lebensalter vorgehenden wahrgenommen. 
  
1. Vgl. § 41 d. G. 
Verordnung des Oberschulrats vom 5. März 1894, enthaltend „Dienst- 
weisung für die ersten Lehrer“ (in Abschnitt IV dieser Schrift). 
2. Welcher von mehreren an derselben Volksschule angestellten Hauptlehrern der 
erste sei, überhaupt die Rangfolge der Hauptlehrer an derselben Schule ergab sich 
früher nach § 48 des E.U.G. (in der Fassung des Ges. vom 19. Febr. 1874) regel- 
mäßig aus der gesetzlich vorgeschriebenen Abstufung der festen Gehalte für die ein- 
zelnen Hauptlehrerstellen. Nur wo mehrere Hauptlehrer derselben Volksschule den 
höchsten Gehaltssatz bezogen, war durch die Oberschulbehörde besonders zu bestimmen, 
welchem unter denselben die Eigenschaft des ersten Lehrers zukomme. Da seit dem 
Gesetz vom 13. Mai 1892 eine Abstufung der Hauptlehrer stellen einer Volksschule 
(beziehungsweise Gemeinde) nicht mehr besteht, also kein Hauptlehrer schon durch die 
ihm übertragene Stelle als der erste, zweite u. s. w. bezeichnet ist, muß nun 
bei allen. Schulen mit mehreren Hauptlehrern jeweils besondere Bestimmung darüber 
getroffen werden, von wem die dem ersten Lehrer zukommenden besonderen Befugnisse 
und Obliegenheiten auszuüben seien. Dabei kam für die in § 17 und § 4 des jetzigen 
E.U. G. enthaltenen Bestimmungen noch namentlich inbetracht, daß in Aussicht ge- 
nommen war, im Wege der Verordnung oder Dienstweisung (§ 150 d. G.) den Kreis 
der besonderen Befugnisse und Obliegenheiten des ersten Lehrers wesentlich zu er- 
weitern. Längst schon war seitens der Unterrichtsverwaltung das Bedürfnis erkannt, 
wenigstens an größeren Schulen einem der Hauptlehrer eine leitende Stellung zu 
geben, welche neben der Fürsorge für einen geordneten und einheitlichen Gang des 
gesamten Unterrichts namentlich noch darin sich äußern sollte, daß der „Erste“ 
Lehrer in eigener Verantwortlichkeit einen Teil der bis dahin der Ortsschulbehörde 
obgelegenen Geschäfte übernehme, namentlich Arbeiten, dic vorzugsweise schultechnischer 
Natur sind, und darum früher schon vielfach von den Ortsschulbehörden dem (ersten) 
Lehrer zur Besorgung für die Ortsschulbehörde überlassen wurden. 
Bei der Auswahl des in eine solche Stellung zu berufenden Lehrers kann das 
Dienstalter nicht unbedingt den Ausschlag geben, und so wird nicht selten der Fall 
sich ergeben, daß der „Erste“ Hauptlehrer nicht — wie früher immer der Fall war 
— zugleich der Höchstbesoldete ist. Das Entgelt für die von dem „Ersten“ Haupt- 
lehrer wahrzunehmenden besonderen Obliegenhriten konnte daher jetzt nicht mehr als 
inbegriffen angesehen werden in dem höheren Gehalte, den bis dahin der erste Lehrer 
(in der Regel der dienstälteste der an der betreffenden Schule angestellten Haupt- 
lehrer) als Inhaber der bestdotierten Hauptlehrerstelle bezog. Als Vergütung für 
die aus der Führung der Vorstandschaft an einer größeren Volksschule sich ergebenden 
Steigerung der Mühewaltung und Verantworlichkeit wurden deshalb in § 41 des. 
Gesetzes vom 13. Mai 1892 für die „Ersten“" Hauptlehrer an Volksschulen mit
	        
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