110 « II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Bekenntnisse zur Nichtschnur genommen, 3. B. die neben einer Unterlehrerstelle be-
stehende Hauptlehrerstelle, oder die erste Hauptlehrerstelle, stets aus dem in der
Gemeinde am zahlreichsten vertretenen Bekenntnisse besetzt werde, verlangt das Gesetz
nicht. M. d. J., 27. September 1877 Nr. 14731.
Zweiter Abschnitt.
Zweck, Unterrichtsgegenstände und Disziplinarmittel
der Volksschule.
8 20.
(Abs. 1, 2, 3: E. U. G. vom 8. März 1868, 8 25; Abs. 4 und 5: Gesetz vom
18. Mai 1892, Artikel III, Ziffer 1.)
Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder zu verständigen,
religiös-sittlichen Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern des Gemein-
wesens heranbilden.
Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Religion,
Lesen und Schreiben,
Deutsche Sprache,
Rechnen,
Gesang, 4
Zeichnen,
das Wissenswürdigste aus der Geometrie, der Erdkunde, der Natur-
geschichte und Naturlehre und aus der Geschichte.
Dazu kommen:
für Knahen: Leibesübungen,
für Mädchen: Unterricht in weiblichen Arbeiten.
Für Kinder, welche durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter zur
Teilnahme bestimmt werden, kann ferner erteilt werden:
an Knaben: Handfertigkeitsunterricht,
an Mädchen: Unterweisung in der Haushaltungskunde.
Noch weitere Gegenstände können in den Unterrichtsplan für Volks-
schulen oder Volksschulabteilungen aufgenommen werden, welche als er-
weiterte eingerichtet sind (6 92 ff. dieses Gesetzes).
« Die durch das Gesetz vom 18. Mai 1892 in den Unterrichtsplau neu auf-
nenommenen Gegenstände: „Handfertigkeitsunterricht" für Knaben und