Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Titel III. Innere Einrichtung der Volksschulen. 88 20, 21 u. 22. 111 
hauswirtschaftlicher Unterricht für Mädchen sind wahlfrei derart, daß 
weder die Gemeinden eine Verpflichtung haben, solchen Unterricht an ihren Volks- 
schulen einzurichten, noch da, wo Handfertigkeits= oder hauswirtschaftlicher Unterricht 
erteilt wird, Schüler bezw. Schülerinnen gegen den Willen ihrer Eltern oder Für- 
sorger zur Teilnahme angehalten werden können. 
Weiteres über die genannten Unterrichtsgegenstände s. in Abschnitt VII, Ziffer 
4 und Abschnitt X, Ziffer 2. 
§ 21. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, S 26.) 
Der Unterrichtsplau, in welchem der Lehrstoff für die einzelnen Stufen 
und Klassen der Volksschule und die auf jeden Unterrichtszweig zu ver- 
wendende Zeit näher bezeichuet ist, wird durch Verordnung bestimmt. 
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Vgl. die Abschnitte VI und VII dieser Schrift: „Allgemeiner Lehrplau“ und 
„Einzelne Unterrichtsgegenstände“ der Volksschule. 
8 22. 
[E.U. G. vom 8. März 1868, § 27, und (Absatz 2) Gesetz vom 13. Mai 1892, 
Artikel III, Ziffer 2.) 
Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt unterrichtete Ab- 
leilung der Schüler in den Lehrplan der Volksschule wöchentlich 3 Stunden 
aufgenommen. 
Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen= und 
Religionsgemeinschaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Erteilung 
desselben durch den gemäß § 26 Absatz 3 als befähigt erklärten Schul- 
lehrer unterstützt. Zu diesem Zwecke sollen aus dem wöchentlichen Stunden- 
deputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je sechs Stunden verwendet werden. 
Im übrigen geschieht die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geist- 
lichen und dem Lehrer im Einverständnis der beiderseitigen Behörden. 
Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht in den einzelnen 
Stufen und Klassen der Volksschule wird von der oberen geistlichen Be- 
hörde aufgestellt, welche die Ausführung desselben durch ihre Beamten über- 
wachen und Prüfungen über den Religionsunterricht vornehmen lassen kann. 
Die Kirchen= und Religionsgemeinschaften haben bei ihren Verfügungen 
inbetreff des Religionsunterrichts in den Volksschulen die bestehende Schul- 
ordnung zu achten. Diese Verfügung verkünden auf Mitteilung der geist- 
lichen Behörden die oberen Schulbehörden an die Lehrer zur Nachachtung. 
Die Verkündung kann nicht versagt werden, wenn die Verfügungen nichts 
mit den allgemeinen Schulordnungen Unvereinbares enthalten.
	        
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