Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

112 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volksschulen an die 
Schulordnung gebunden. 
Den staatlichen sowohl als den geistlichen Behörden bleibt vorbehalten, 
die Erteilung des Religionsunterrichts durch den Schullehrer abzustellen. 
  
S. Abschnitt VII dieser Schrift „Einzelne Unterrichtsgegenstände“, Ziffer 1: 
„Neligionsunterricht". 
Aufsicht über den Religionsunterricht und kirchliche Beamte 
hiefür: Ministerialverordnung vom 26. Februar 1894, §§ 27, 28 und 29 (Ab- 
schnitt IV dieser Schrift: Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen). 
8 23. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel III, Ziffer 3.) 
Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekenntnisse zu unterrichten 
haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der betreffenden Bekenntnisse besetzt 
sind, kann die Oberschulbehörde anordnen, daß die Unterstützung für den 
Religionsunterricht (§ 22 Absatz 2) des eines eigenen Lehrers entbehrenden 
Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem Bekenntnisse angehörenden Schul- 
kinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt — durch einen benachbarten 
Lehrer geleistet werde. 
In gleicher Weise, oder durch Auferlegung besonders zu vergütender 
Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1) an einen bekenntnisangehörigen Lehrer 
der betreffenden Schule, kann Aushilfe im Religionsunterricht für Volks- 
schulen angeordnet werden, an welchen zwar Lehrer des betreffenden Be- 
kenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zahl, als nach § 14 und 
§ 19 Absatz 2 Ziffer 1 anzustellen wären, wenn die betreffende Schule von 
Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht besucht würde. 
Die durch Verordnung zu regelnde Vergütung für diese Aushilfe 
(Absatz 1 und 2) hat die Gemeinde vorbehaltlich der Ueberwälzung auf die 
Staatskasse (§ 56 Ziffer 4, 88 73 ff.) zu leisten. 
Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht ge- 
troffen ist, muß für den vorgeschriebenen Religionsunterricht des eines 
eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses jedenfalls das vorhandene Schul- 
lokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der übrige Unterricht 
nicht beeinträchtigt wird. 
  
Vergütung: Ministerlalverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehraus- 
hilfe an Volksschulen und deren Vergütung betreffend, 8 9 (Abschnitt IX dieser Schrift).
	        
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