112 II. Gesetz über den Elementarnnterricht.
Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volksschulen an die
Schulordnung gebunden.
Den staatlichen sowohl als den geistlichen Behörden bleibt vorbehalten,
die Erteilung des Religionsunterrichts durch den Schullehrer abzustellen.
S. Abschnitt VII dieser Schrift „Einzelne Unterrichtsgegenstände“, Ziffer 1:
„Neligionsunterricht".
Aufsicht über den Religionsunterricht und kirchliche Beamte
hiefür: Ministerialverordnung vom 26. Februar 1894, §§ 27, 28 und 29 (Ab-
schnitt IV dieser Schrift: Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen).
8 23.
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel III, Ziffer 3.)
Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekenntnisse zu unterrichten
haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der betreffenden Bekenntnisse besetzt
sind, kann die Oberschulbehörde anordnen, daß die Unterstützung für den
Religionsunterricht (§ 22 Absatz 2) des eines eigenen Lehrers entbehrenden
Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem Bekenntnisse angehörenden Schul-
kinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt — durch einen benachbarten
Lehrer geleistet werde.
In gleicher Weise, oder durch Auferlegung besonders zu vergütender
Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1) an einen bekenntnisangehörigen Lehrer
der betreffenden Schule, kann Aushilfe im Religionsunterricht für Volks-
schulen angeordnet werden, an welchen zwar Lehrer des betreffenden Be-
kenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zahl, als nach § 14 und
§ 19 Absatz 2 Ziffer 1 anzustellen wären, wenn die betreffende Schule von
Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht besucht würde.
Die durch Verordnung zu regelnde Vergütung für diese Aushilfe
(Absatz 1 und 2) hat die Gemeinde vorbehaltlich der Ueberwälzung auf die
Staatskasse (§ 56 Ziffer 4, 88 73 ff.) zu leisten.
Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht ge-
troffen ist, muß für den vorgeschriebenen Religionsunterricht des eines
eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses jedenfalls das vorhandene Schul-
lokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der übrige Unterricht
nicht beeinträchtigt wird.
Vergütung: Ministerlalverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehraus-
hilfe an Volksschulen und deren Vergütung betreffend, 8 9 (Abschnitt IX dieser Schrift).