114 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
2. Mit dem Ausdruck „benachbarten“ Lehrer hat das Gesetz nur den
häufigeren Fall des Mangels einer für den betreffenden Religionsunterricht gesetzlich
befähigten (§ 26 Abs. 2 und 3 d. G.) Persönlichkeit am Schulort selbst im Auge:
die Bestellung eines im Schulort wohnenden Aushilfslehrers will damit keineswegs
für unstatthaft erklärt werden. Die Oberschulbehörde ist daher nicht gehindert, z. B.
einem am Schulort wohnenden pensionierten Lehrer oder als Volksschulkandidat auf-
genommenen israelitischen Religionsschullehrer oder Vorsänger die Aushilfeleistung
gemäsz § 23 Absatz 1 mit der Wirkung zu übertragen, daß die Gemeinde zur Ent-
richtung der geordneten Vergütung (§ 23 Absatz 3) verpflichtet wird.
Der nach § 23 d. G. von der Oberschulbehörde beauftragte, gemäß § 26 Absatz 3
zur Erteilung des Religionsunterrichts für befähigt erklärte Lehrer bedarf keines kirch-
lichen Auftrages (missio); der geistlichen Behörde bleibt aber gemäß § 22 Absatz 7
unbenommen, die Erteilung des Religionsunterrichtes durch den von der Oberschul-
behörde hiezu angewiesenen Lehrer abzustellen.
3. Die Verpflichtung der Gemeinde, für den vorgeschriebenen (§ 22 Abs. 1 d.
G.) Neligionsunterricht des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses die
Benützung des Schullokals zu gestatten und die Heizung desselben zu stellen,
wird nicht blos auf den von einem Geistlichen des betreffenden Bekenntnisses erteilten
Religionsunterricht zu beziehen sein, sondern auch dann platzgreifen, wenn etwa die
Konfessionsangehörigen selbst, auf ihre Kosten, einen benachbarten Lehrer für die Er-
teilung des Religionsunterrichts gewinnen oder diesen Unterricht durch einen nicht
der Klasse der Volksschullehrer (§ 26 d. G.) entnommenen (Privat-) Religionslehrer
erteilen lassen. Der so von den Konufessionsangehörigen selbst beschaffte Religions=
unterricht wird ferner, wenn er im Lokal der Volksschule, regelmäßig und an be-
stimmten der Ortsschulbehörde angezeigten Stunden abgehalten wird, nicht lediglich
als Privatunterricht, sondern als Teil des Volksschulunterrichts mit der Wirkung
zu betrachten sein, daß zur Sicherung eines regelmäßigen Besuches durch die Schüler
des betreffenden Bekenntnisses die gesetzlichen Zwangsmittel (§ 4 d. G.) in An-
wendung kommen.
4. Die Teilnahme am Religionsunterricht einer beuachbarten
Schule oder an einer gemäß § 23 Abs. 4 E.U. G. in einer Nachbargemeinde
getroffenen Veranstaltung durch Kinder, welche in der Volksschule ihres Wohnortes
einen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht erhalten können, kann nur statt-
finden, soweit dadurch deren Teilnahme am übrigen Unterricht keine Beeinträchtigung
erleidet. O. Sch.R., 9. April 1900 Nr. 6260 und 8. Juni 1900 Nr. 12 428.
Auf Antrag der Eltern oder Fürsorger können unter den angegebenen Voraus-
setzungen schulpflichtige Kinder durch die Oberschulbehörde, in Ausübung des ihr
zustehenden Aufsichtsrechtes über die Volksschule, zum Zweck' der Teilnahme am
Religionsunterricht einer benachbarten Schule auch gegen den Willen der dortigen
Gemeinde= bezw. Ortsschulbehörde zugewiesen worden, sofern die Zuweisung für die
Nachbargemeinde keinerlei Belastung im Gefolge hat. O. Sch.N., 13. Oktober 18941
Nr. 19 553 und 31. Dezember 1894 Nr. 24 508.
5 24.
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel III, Ziffer 4.)
Zur Teilnahme an dem Unterricht in weiblichen Arbeiten sind die
Mädchen der vier letzten Jahrgänge berpflichtet.