Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

118 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
behörde das Lehrerseminar zu Meersburg mit der dortigen Präparandenschule zu 
einer einheitlichen Anstalt mit fünfjährigem Lehrgang, welche fortan die Be- 
nennung „Lehrerbildungsanstalt Meersburg führt“, vereinigt worden. Schulv.-Bl. 
1894 S. 276. 
§ 27. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, § 31. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel IX, Ziffer 2.) 
Die Schulgehilfen können nach Anordnung der Oberschulbehörde ver- 
wendet werden: 
als Unterlehrer, auf einer ständigen, aber nicht für einen Haupt- 
lehrer bestimmten Schulstelle, oder 
als Schulverwalter, auf einer zeitweilig erledigten Hauptlehrer= 
stelle, oder 
als Hilfslehrer zur Unterstützung oder Vertretung eines Lehrers 
auf dessen Schulstelle. 
Alle diese Dienste sind widerruflich. 
  
In § 31 des E. U. G. von 1868 lautete der Schluß von Abs. 1: 
(als) „Hilfslehrer zur Unterstützung eines Hauptlehrers auf dessen 
Stelle“. 
Durch den geänderten Wortlaut soll ausgedrückt werden, daß die „Unterstützung“ 
auch in zeitweiser vollständiger Vertretung (bei Dienstbehinderung) bestehen, sowie 
daß dieselbe nicht blos für Hauptlehrer, sondern auch für Lehrer in nicht etatmäßiger 
Stellung (Unterlehrer, Schulverwalter) angeordnet werden kann. Letzteres steht in 
Zusammenhang mit der Bestimmung in § 27 Abs. 2 der landesh. Verordnung vom 
27. Dezember 1889 (§ 27 Abs. 2 geändert durch V.-O. vom 14. Dezember 1892), 
betreffend die Pflichten der Beamten, wonach den nicht etatmäßigen Beamten 
im Falle einer durch Krankheit bewirkten Dienstbehinderung die Dienstbezüge für 13 
Wochen nach der Erkrankung zu belassen sind. 
8 28. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 32. Gesetz vom 13. Mai 1892 Artikel IV, Ziffer 3.) 
Um die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung zu erlangen, müssen 
die Volksschulkandidaten eine zweite, vorzugsweise für den Nachweis der 
praktischen Ausbildung bestimmte Prüfung — die „Dienstprüfung“ — bestehen. 
Das Nähere über dieselbe wird durch Verordnung bestimmt. 
  
Der Ausdruck in § 32 Abs. des E.U. G. vom 8. März 1868: „Die Befähigung 
zur Anstellung als Hauptlehrer“ wurde — mit Rücksicht auf die Ausdrucksweise des 
Beamtengesetzes — geändert in „Die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung“.
	        
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