Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an den Volksschulen. 88 28, 29, 30. 119 
Die Verordnung, betreffend die Dienstprüfung der Volksschulkandi- 
daten, vom 28. November 1885 f. in Abschnitt VIII dieser Schrift. 
8 29. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel IV, Ziffer 4.) 
Die Bestimmungen der ersten drei Absätze von § 26, sowie jene der 
§§ 27 und 28 gelten auch hinsichtlich der Verwendung von Lehrerinnen als 
Schulgehilfinnen und der Anstellung von solchen in Hauptlehrerstellen. 
  
Der (neuec) § 29 wiederholt dem Inhalt nach Bestimmungen (§ 45, § 45 ) 
des Gesetzes vom 1. April 1880 (s. S. 52). - 
Lehrerinnen-Prüfung: Verordnung vom 19. Dezember 1884 — in 
Abschnitt VIII dieser Schrift. 
  
Zweiter Abschuitt. 
Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an 
Volksschulen. 
  
Vgl. die „geschichtliche Einleitung“ S. 55 ff. 
Durch Artikel V des Gesetzes vom 13. Mai 1892 wurden aus dem Elementar- 
unterrichtsgesetz vom 8. März 1868 aufgehoben: 
Die — zumteil schon durch die Gesetze vom 19. Februar 1874 und vom 1. April 
1880 geänderten — §8§ 33 bis 41 — von der Anstellung, Versetzung, Zuruhesetzung 
und Entlassung der Hauptlehrer und von der Beigebung von Hilfslehrern; 
§§ 42 bis 44 — von den Dienstpflichten der Schullehrer und von der Dienst- 
polizei über dieselben; 
§§ 45 bis 451 — von Lehrerinnen an Volksschulen; 
§§ 46 bis 60 — von dem Einkommen der Lehrer an Volksschulen; 
§§ 85 bis 87 — Ruhe= und Notdurftsgehalte der Hauptlehrer; 
§§ 88 bis 101 — Versorgung der Witwen und Waisen der Lehrer. 
An die Stelle der aufgehobenen Paragraphen sind die nachfolgenden §§ 30 bis 
51 getreten — enthaltend Einzelbestimmungen, die, zumteil aus dem früheren E. U. G. 
herübergenommen, das allgemeine Beamtenrecht in denjenigen Beziehungen, welche 
eine Anpassung an die besonderen Verhältnisse der Volksschullehrer (namentlich ihre 
Stellung zu den Gemeinden) erfordern, entsprechend zu ergänzen und auszugestalten 
bezwecken. 
g 80. 
Hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens der 
Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen, der Versetzung derselben in Ruhestand,
	        
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