Erster Abschnitt. Bis 1834. 3
Großherzogtums auszudehnen und dieselben nur in einzelnen Beziehungen, wie
jeweils bei besonderen Anlässen ein Bedürfnis zu Tage trat, zu vervoll-
kommnen. Im Auschluß an die Darstellung der hiernach den Ausgangs-
punkt dieser geschichtlichen Uebersicht bildenden Gesetzgebung der sog. alt-
badischen Gebietsteile soll dann der Gesetzgebung einzelner anderer Staaten,
von welchen im Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts Gebietsteile zum
Großherzogtum Baden gekommen sind, kurze Erwähnung geschehen.
I. In der (evangelischen) Markgrafschaft Baden-Durlach ist zwar keine
für das ganze Gebiet derselben giltige umfassende „Schulordnung“ erlassen
worden. Dagegen erging vom Jahre 1754 an unter der Regierung des
Markgrafen Karl Friedrich eine Reihe landesherrlicher Verordnungen über
einzelne auf das Unterrichtswesen bezügliche Gegenstände. Namentlich wurde
durch solche Verordnungen die Schulpflichtigkeit aller Kinder unter Straf-
androhung gegen säumige Eltern und Vormünder festgestellt, für die Knaben
auf das sechste bis vierzehnte, für die Mädchen auf das sechste bis dreizehnte
Lebensjahr, und die Schulaufsicht, zu welcher die geistlichen (Ortspfarrer und
Spezialate) und weltlichen Beamten herangezogen wurden, geregelt.
Ein landesherrliches Reskript vom 2. September 1757 traf Bestimmungen
über die Vorbereitung, Prüfung, Aufnahme und praktische Ausbildung der
Schul-Kandidaten, und durch Reskript vom 4. November 1768 wurde der
Plau für ein in Karlsruhe zu errichtendes und mit dem dortigen Gymnasium
in Verbindung zu setzendes evangelisches Schullehrer-Seminar genehmigt. ½
Ein von dem Kirchenrat und Oberhofprediger Walz im Jahr 1765 ent-
worfener „Schul-Schematismus“ wurde durch Reskript vom 20. Dezember
1765 in allen deutschen Schulen der Diözesen Röteln und Sausenberg ein-
geführt und sodann, mit einigen Zusätzen, durch die an die Spezialate Karls-
ruhe, Durlach, Pforzheim und Badenweiler ergangenen Resktripte vom
2. September 1768 und vom 20. Januar 1769 allgemein gemacht. ?) Dieser
Schematismus bezeichnet als „Zweck einer teutschen Schule,“ „daß die Kinder
lesen, schreiben, rechnen 2c. und vornehmlich soviel von der christlichen Lehre er-
kkennen lernen, als nötig ist, wann sie sollen zum h. Abendmahl gelassen werden.
Sie unterscheidet sich dadurch von lateinischen, ingleichen Handwerksschulen;
verbindet aber doch soviel zusammen, als erfordert wird, bei einem Kind den
Grund sowohl zu seiner zeitlichen als vornemlich ewigen Wohlfahrt zu legen“
(§ 3 des Schematismus).
Eine Verbesserung des Einkommens der Lehrer wurde durch mehrfache
Anordnungen angestrebt, von welchem nachstehende hervorzuheben sind:
1) C. F. Gerstlacher, Sammlung aller Baden-Durlachischen u. s. w. Anstalten
und Verordnungen, Band 1 (1773) S. 164 ff. und 169 ff.
5) Gerstlachers Sammlung Teil I. S. 211 ff.
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