Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 88 32, 33, 34. 121 
dem Dienstalter geordnetes Verzeichnis der als Bewerber aufgetretenen oder 
sonst inbetracht kommenden Lehrer (Lehrerinnen) mitgeteilt. 
  
1. Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an 
Volksschulen: Ministerialverordnung vom 28. Februar 1894 (Abschnitt VIII, 
dieser Schrift.) 
2. Das E.U.G. vom 8. März 1868 enthielt (§ 34) die Vorschrift, daß erledigte 
Hauptlehrerstellen öffentlich auszuschreiben seien; eine Ausnahme war nur zugelassen 
für Fälle der im Interesse des Dienstes gebotenen Versetzung eines Hauptlehrers. 
Das Beamtengesetz enthält eine solche Vorschrift nicht, überläßt vielmehr die Ver- 
anstaltung oder Unterlassung des Ausschreibens lediglich dem Ermessen der für die 
Besetzung zuständigen Behörde. Das Ausschreiben der erledigten Hauptlehrerstellen 
war früher geboten teils im Interesse der Lehrer, da diese zur Erhöhung ihres 
Diensteinkommens wesentlich auf die Bewerbung um besser ausgestattete Stellen an- 
gewiesen waren, teils mit Rücksicht auf die den Gemeinden für das Besetzungs- 
verfahren eingeräumte Mitwirkung. Der erste Gesichtspunkt ist insofern in Wegfall 
gekommen, als die Höhe des Einkommens nicht mehr von der Stelle abhängig ist. 
Für die Ausübung des Rechts der Gemeinde, gegen einen ihr zugedachten Hauptlehrer 
Bedenken geltend zu machen, ist ein vorausgegangenes Ausschreiben nicht unbedingt 
erforderlich. 
Hat ein Ausschreiben stattgefunden, sollen der Ortsschulbehörde alle auf- 
getretenen Bewerber zur Geltendmachung etwaiger Bedenken oder etwaiger Wünsche 
(wie solche auch früher schon geäußert zu werden pflegten, obwohl das Gesetz einer 
bezüglichen Befugnis nicht erwähnte) nahmhaft gemacht werden, nicht blos diejenigen, 
welche nach Ansicht der Oberschulbehörde „überhaupt inbetracht kommen können“. 
§ 33. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel V.) 
Außer dem Falle der Strafversetzung kann die Versetzung eines Haupt- 
lehrers ohne dessen Zustimmung (Beamtengesetz § 5) nur stattfinden, nach- 
dem auch die Ortsschulbehörde der Stelle, von welcher der Lehrer entfernt 
werden soll, darüber vernommen worden ist. 
  
Vgl. E.U. G. vom 8. März 1868, § 36, Abs. 1; Str afversetzung: Beamten- 
gesetz, § 92 Ziffer 2, § 94. 
§ 34. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikek V.) 
Lehrer, gegen welche wegen unzüchtiger Handlungen mit Schulkindern, oder 
nach erlittener gerichtlicher Verurteilung wegen eines Vergehens, infolge 
dessen sie die öffentliche Achtung nicht mehr besitzen, Dienstentlassung (Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.