Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

124 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Staatsbehörde — dem Kreisschulrat — zu übertragen. Die Kommission der Zweiten 
Kammer war indessen der Ansicht, daß zur Beseitigung der aus dem Ernennungs- 
rechte der Gemeindebehörden hervorgegangenen Mißstände genüge, die Ernennung 
von dem Gemeinderate auf die örtliche Schulbehörde zu übertragen und für dieselbe 
nur die Genehmigung des Kreisschulrats vorzubehalten. 
3. Die im „vertragsmäßigen Dienstverhältnis“ — also ohne An- 
wartschaft auf Ruhe= oder Unterstützungsgehalt — angestellten Lehrerinnen für Unter- 
richt in weiblichen Handarbeiten 2c. 2c. unterliegen der Invaliden-Ver- 
sicherungspflicht, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht 
zu befreien, Lehrerinnen, welche im Laufe eines Kalenderjahres an nicht mehr als 
50 Tagen Unterricht gegen Vergütung erteilen, in der übrigen Zeit aber versicherungs- 
pflichtige Lohnarbeit (z. B. Nähen im Kundenhaus rc. 2c.) nicht verrichten. Invaliden= 
versicherungsgesetz (Reichsges.-Bl. 1899, S. 463), § 1 Ziffer 2, § 5 Abs. 1, § 6 
Abs. 2. Zeitschrift für bad. Verwaltung ꝛc. 2c., 1901, S. 30. 
8 36. 
Mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhören der Ortsschulbehörde 
kann die Oberschulbehörde auch einer ausschließlich für den Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmten Lehrerin 
Beamteneigenschaft verleihen, wenn dieselbe zur Erteilung dieses Unterrichts 
in vollem Umfange aufgrund einer bestandenen Prüfung, über welche das 
Nähere durch Verordnung bestimmt wird, durch die Oberschulbehörde für 
befähigt erklärt ist und ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienste als Lehrerin 
zu widmen hat. 
In etatmäßiger Eigenschaft kann eine unverehelichte solche Lehrerin mit 
Zustimmung der Gemeinde und nach Anhören der Ortsschulbehörde auf einer 
Hauptlehrerstelle angestellt werden, welche über die gesetzlich gebotene Zahl 
& 16) hinaus errichtet ist, und für welche von der Gemeinde die den Be- 
stimmungen der Gehaltsordnung entsprechenden Dienstbezüge dauernd zur 
Verfügung gestellt sind. 
1. Vgl. Gesetz vom 1. April 1880, Artikel I, 8 45 i, Abs. 4; neu ist in dem 
jetzt geltenden Gesetze die Ermächtigung für die Oberschulbehörde zur Verleihung der 
Eigenschaft nicht etatmäßiger Beamten an Lehrerinnen für Handarbeits bezw. 
hauswirtschaftlichen Unterricht; die etatmäßige Anstellung — in Hauptlehrer- 
stellen — war bereits durch obige Bestimmung des Gesetzes vom 1. April 1880 
vorgesehen. 
Die Zustimmung der Gemeinde zur Verleihung auch der nicht etatmäßigen 
Beamteneigenschaft ist verlangt, weil diese Eigenschaft nicht allein Anspruch auf höhere 
Bezüge gegenüber der Gemeindekasse begründet (E. U. K. § 47 Abs. 2, § 56 Ziffer 1) 
ondern auch die freie Entlassungs-(Kündigungs-)Befugnis der örtlichen Schulbehörde
	        
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