Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

126 II.. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Die Verwendung von Lehrern zur Unterrichtserteilung in einem Nach— 
barort wird stets dann notwendig werden, wenn der Lehrer des betreffenden 
Orts zur Erteilung einzelner Unterrichtsfächer, wie z. B. des Turnunterichts, 
nicht die nötige Befähigung besitzen sollte. 
c. Die besondere Anführung der Fortbildungsschule ist in Rücksicht auf die 
Bestimmung in § 1 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht, wonach 
dieser als eine Erweiterung des Elementarunterrichts zu betrachten ist, aus 
dem jetzigen § 37 weggeblieben. 
d. In Absatz 2 mußte der Höchstbetrag der für die Mitversehung einer Lehr- 
stelle zu gewährenden Vergütung in Nücksicht auf § 44, welcher die Be- 
lohnung für unständige Lehrer, je nachdem dieselben die Dienstprüfung be- 
standen oder nicht, verschieden festsetzt, genauer bestimmt werden. Die Ver- 
gütung verschieden festzusetzen, je nachdem der mitversehende Lehrer die be- 
zeichnete Voraussetzung erfüllt oder nicht, schien aus Rücksichten der geschäft- 
lichen Behandlung nicht angängig. Es wurde daher der Betrag von 800 Mk. 
als der die Regel bildende Satz der Unterlehrersvergütung eingestellt. Der 
Schlußsatz des früheren § 42 war im Hinblick auf § 53 (Ziffer 4) und 
§ 146 (Ziffer 1) zu streichen. 
2. Vollzugsbestimmungen: 
Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, betreffend die Lehraushilfe 
an Volksschulen und deren Vergütung (Abschnitt IX dieser 
Schrift); 
Verordnung des Oberschulrats vom 4. März 1894, betreffend die Dienst- 
pflichten der Volksschullehrer, 88§ 3, 4, 5, 6 (Abschnitt VIII); 
Ministerialverordnung vom 24. März 1876, betreffend den Fortbildungs- 
unterricht, 8§§ 7 und 8 (Abschnitt X); 
Ministerialverordnung vom 19. Juli 1876, betreffend den Turnunterricht 
an den Volksschulen (Abschnitt VII, 2). 
§# 38. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 43 Absatz 3 und 4. Gesetz vom 13. Mai 1892, 
Artikel V.) 
Volksschullehrer, die einen durch die zuständige kirchliche Behörde ihnen 
ungetragenen für die Kirchen-(Religions-)Gemeinde, welcher der Lehrer selbst 
angehört, auszuübenden Organisten= beziehungsweise Vorsängerdienst — 
überhaupt oder unter den angebotenen Bedingungen — anzunehmen sich 
weigern, können auf Antrag der kirchlichen Oberhörde des betreffenden 
Religionsteiles durch die Oberschulbehörde zur Übernahme und Besorgung 
des Dienstes angehalten werden. Dabei sind durch die Oberschulbehörde 
nach Anhören der Kirchenbehörde und des Lehrers der Betrag der Ver- 
gütung, sowie nötigenfalls die weiteren Bedingungen festzusetzen, von deren 
Leistung beziehungsweise Einhaltung die Verpflichtung des Lehrers zur 
Übernahme des Dienstes abhängig sein soll.
	        
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