Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 38. 127 
Andere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht über- 
nehmen. 
  
1. Vollzugsvorschriften: Verordunng des Unterrichtsministeriums vom 
1. März 1894, betreffend die Versorgung des Organisten= und Vorsängerdienstes durch 
Volksschullehrer. Schulv.-Bl. 1894, S. 68 (Abschnitt V, 2: „Dienstweisung für 
Lehrer an Volksschulen“). 
2. Hinsichtlich der Besorgung von Nebenämtern und Neben- 
beschäftigungen durch Lehrer an Volksschulen im allgemeinen, vgl. Beamten- 
gesetz, 5 12; landesh. Verordnung vom 17. Juli 1892, betreffend die Anwendung 
des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, und landesh. Verordnung vom 
27. Dezember 1889, die Pflichten der Beamten betreffend, §§ 11, 12 und 13 
(Schulv. Bl. 1890 S. 225/226). Als Besorgung eines „Nebenamtes“ oder einer 
„Nebenbeschäftigung“ ist selbstverständlich die Versehung eines Organisten= oder eines 
Vorsängerdienstes zu betrachten, seitdem durch das E.U.G. vom 8. März 1868 (8 43, 
Absatz 2) „die gesetzliche Verbindung der niederen Kirchendienste, namentlich des 
Mehner-, Glöckner= und Organisten-, sowie des Vorsängerdienstes mit dem Schuldienste“ 
für aufgehoben erklärt ist. Im Anschluß an die Bestimmungen in § 43, Absatz 3, 
de5 E.U. G. vom 8. März 1868, wollte indessen auch das Gesetz vom 13. Mai 1892 
Vorsorge dafür treffen, „daß nicht etwa durch die grundlose Weigerung eines Lehrers, 
den ihm angebotenen Organisten= bezw. Vorsängerdienst anzunehmen, wegen der 
hieraus möglicherweise sich ergebenden Beeinträchtigung der Feier des öffentlichen 
Gottesdienstes Argernis erregt und der Gemeindefriede gestört werde“. Wiederholte 
Auregungen, die teils von Mitgliedern der II. Kammer der Ständeversammlung, teils 
von Stimmführern der Lehrerschaft des Landes ausgingen, sowie die Thatsache, daß 
die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes „immerhin in den letzten Jahren in 
einer Reihe von Fällen Anlaß zu tiefgehenden Zerwürfnissen und Schwierigkeiten ge- 
boten und infolge hiervon auch zu Störungen des Gemeindefriedens geführt hat,“ 
waren aber vorzugsweise dafür bestimmend, daß im Januar 1900 den versammelten 
Ständen der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt wurde, inhaltlich dessen die Ueber- 
nahme eines Organisten- oder Vorsängerdienstes durch Volksschullehrer fortan ledig- 
lich nach den für Besorgung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte allgemein 
geltenden Vorschriften sich zu richten hätte. Die II. Kammer hat in ihrer Sitzung 
vom 28. Juni 1900 den Gesetzentwurf dahin angenommen, daß § 38 des E. u. G 
die nachstchende Fassung erhalten sollte: 
Den Lehrern ist gestattet, den Organisten- bezw. Vorsängerdienst 
nach Massgabe der für Besorgung von Nebenbeschäftigungen durch Be- 
amte allgemein geltenden Vorschriften zu übernehmen. 
Die Genehmigung der Oberschulbehörde darf nur 
aus dienstlichen Gründen versagt werden, und ist aus 
denselben Gründen jederzeit widerruflickh. 
Hilfslehrer und Schulverwalter können, Ssofern 
der Hauptlehrer, dessen Stelle sie vertreten, den 
Organistendienst besorgte, zur einstweiligen Weitor- 
ührung dieses Dienstes unter den für den seitherigen
	        
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