Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

128 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Inhaber festgesetzten Bedingungen durch die Ober- 
schulbehörde angehalten werden. 
Niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen. 
Die I. Kammer jedoch, an welche der Beschluß des anderen Hauses nur wenige 
Tage vor dem bereits bestimmten Schluß des Laudtages gelangt war, beschloß nach 
dem Antrage ihrer Kommission, eine Erledigung der Angelegenheit auf dem Landtage 
1899/1900 nicht mehr herbeizuführen. Somit ist vorläufig § 38 in der Fassung des 
Gesetzes vom 13. Mai 1892 weiterhin in Geltung geblieben. 
3. Eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck „niedere kirchliche 
Dienste“ ist weder in dem Gesetze über den Elementarunterricht, noch in einem 
anderen staatlichen Gesetze enthalten. Offenbar sollen mit diesem Ausdruck Beamtungen 
(officia) bezeichnet werden, deren Inhaber zwar für eine Kirche (Religionsgemeinschaft, 
oder für engere Verbände einer solchen (Kirchengemeinde, Religionsgemeinde), Dienste 
zu leisten haben, welche aber nicht als Kirchenämter im Sinne des § 9 des Gesetzes, 
betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, 
gelten, d. h. nicht den Nachweis einer allgemein wissenschaftlichen Vorbildunb 
(Gymnasialreife, dreijährigen Universitätsbesuch) voraussetzen. Derartige Beamtungen 
werden neben den im § 43, Absatz 2, des E. U.G. vom 8. März 1868 besonders ge- 
nannten (Meßner, Glöckner, Organist, Vorsänger) kaum irgendwo vorkommen. Jus- 
besondere wird dem im zweiten Absatz von § 38 des jetzigen E. U.G. enthaltenen, 
auch eine Genehmigungserteilung seitens der Oberschulbehörde ausschließenden Verbote 
die Übernahme einer Bedienstung auf dem Gebiete der kirchlichen Vermögensverwaltung 
nicht unterliegen, da letztere der gemeinsamen Leitung der Kirche und des Staates 
unterstellt, somit nicht lediglich kirchliche Angelegenheit ist (Gesetz über die rechtliche 
Stellung der Kirchen 2c. § 10). Vorbehaltlich der Genehmigung seitens der Ober- 
schulbehörde werden daher Volksschullehrer beispielsweise das Amt als Rechn er, 
oder als Stiftungsaktuar einer Kirchengemeinde übernehmen dürfen. Auch 
der Dienst als Schächter (bei den Israeliten) wird als kirchliche Beamtung 
nicht anzusehen sein, da dessen dienstliche Verrichtungen nicht sowohl in der Ausübung 
religiöser Kultushandlungen bestehen, als vielmehr den Vollzug von Vorschriften zum 
Gegenstand haben, die wesentlich dem Gebiete der Veterinärpolizei angehören. 
8 39. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel V. Gesetz vom 17. September 1898, Artikel I.) 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten: 
a. einen jährlichen Gehalt, welcher — ohne Rücksicht auf den Ort ihrer 
Anstellung — von elfhundert Mark (Anfangsgehalt) bis zu zwei- 
tausend Mark (Höchstgehalt) ansteigt. 
Die Erhöhung des Gehalts vom Anfangs= bis zum Höchstbetrag 
tritt ein durch Zulagen von je hundertfünfzig Mark, welche 
nach Maßgabe der Bestimmungen der Gehaltsordnung gewährt 
werden, und zwar: 
die erste (Anfangszulage) nach Ablauf von zwei Jahren seit 
dem Zeitpunkt der ersten etatmäßigen Anstellung; die weiteren 
(ordentlichen) Zulagen nach je drei weiteren Dienstjahren; 
b. freie Wohnung nach § 42 des Gesetzes.
	        
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