Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 39. 129 
Hauptlehrerinnen an Volksschulen erhalten Gehalt wie Haupt- 
lehrer, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag des Gehalts von ein- 
tausend fünfhundert Mark für das Jahr. 
  
Vgl. „geschichtliche Einleitung“, S. 55 ff. 
1. Schon während der Tagung von 1895/96 lag beiden Kammern der Stände- 
versammlung ein Bittgesuch des engeren Vorstandes des „badischen Lehrervereins“ 
vor, welches eine Anderung des vom 1. Mai 1892 ab in Wirksamkeit getretenen 
Gesetzes über den Elementarunterricht dahin erstrebte, daß — bei Belassung des An- 
fangsgehaltes auf dem Satze von 1100 Mk. und des Höchstgehaltes auf 2000 Mk. 
— „die erste Zulage mit 150 Mk. nach zwei Jahren anfällt und daß die weiteren 
Zulagen mit 150 Mk. nach je drei Jahren gewährt werden“. 
Von der Zweiten Kammer wurde das Bittgesuch der Großh. Regierung „zur 
Kenntnisnahme“ überwiesen, dabei aber die Erwartung ausgesprochen, „daß die 
Großh. Staatsregierung der Kammer einen Gesetzentwurf im Sinne der Petenten 
vorlegen werde, sobald die Finanzlage unseres Staatshaushaltes es irgend als zu- 
lässig erscheinen läßt“". Die Erste Kammer beschloß, entsprechend dem Antrage ihrer 
Petitionskommission, einfache Ueberweisung des Bittgesuches an die Gr. Regierung 
„zur Kenntnisnahme“. Zur Begründung des Antrages wurde in dem Berichte der 
Kommission (Berichterstatter: Geheimrat Joos) bemerkt: 
„Bei Erlassung des Elementarschulgesetzes von 1892 hätte eine so weit gehende 
Aufbesserung der Gehalte der Volksschullehrer — und um eine solche handelt es sich, 
wenn schon eine Erhöhung weder des Anfangs= noch des Höchstgehaltes verlangt ist 
— wie jetzt mit der vorliegenden Petition angestrebt wird, die ohnehin schon sehr 
bedeutende Mehrbelastung der Staatskasse so sehr gesteigert und eine derart un- 
vermittelt sprunghafte Anderung der finanziellen Lage der Volksschullehrer dargestellt, 
daß wohl erklärlich ist, wie damals sowohl die Großh. Regierung als die Stände- 
versammlung die in § 39 des Elementarunterrichtsgesetzes von 1892 enthaltenen Ge- 
währungen für ausreichend erachtet haben. — Ihre Kommission glaubt übrigens an- 
nehmen zu dürfen, die Großh. Regierung habe schon damals voraussehen können 
und wirklich vorausgesehen, daß Vergleiche der Lehrerbezüge mit den Gehalten der in 
den Gehaltstarif ausgenommenen Beamten und als Folge hievon Bestrebungen, wie 
sie jetzt schon hervorgetreten sind, nicht ausbleiben werden. Demgemäß mußte man 
bei der Unterstellung der Volksschullehrer unter das Beamtengesetz wohl von Anfang 
an darauf gefaßt sein, daß auch das Gesetz von 1892 seitens der Lehrer nicht als der 
Abschluß, sondern nur als ein weiterer Schritt auf dem Wege der Verbesserung ihrer 
Einkommensverhältnisse werde betrachtet werden, zumal nachdem auch die Gehalts- 
ordnung von 1888 durch den Nachtrag vom 9. Juli 1894 in Ansehung der unteren 
und mittleren Beamtenklassen in ähnlicher Weise eine Weiterbildung erfahren hat. 
Wenn hiernach Ihre Kommission das in dem Bittgesuch des Badischen Lehrer- 
vereins zum Ausdruck gelangte Verlangen der Lehrerschaft des Landes gewissermaßen 
als das naturnotwendige Erzeugnis von Verhältnissen glaubt ansehen zu müssen, 
welche durch die Beamtengesetzgebung von 1888 und das auf dieser Gesetzgebung 
fußende neue Elementarunterrichtsgesetz ihre jetzige Gestaltung empfangen haben, so 
muß sie auch ihrerseits anerkennen, daß die Gewährung der Bitte als ein Akt der 
Billigkeit anzusehen wäre und daß deshalb auf die Dauer die Gewährung nicht 
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