Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4 I. Geschichtliche Einleitung. 
a. Durch landesherrliches Reskript vom 1. August 1749 wurde „z 
Verbesserung der geringen Schulbesoldungen, wie auch zu Erbauung dere 
Schulhäuser in denen fürstlichen Ober= und Unterlanden“ die Summe vor 
jährlichen 500 fl. aus Staatsmitteln bewilligt welche, nach Verhältnuis de 
„Schatzungsfußes“ an sämtliche geistliche Verwaltungen verteilt werden so l# 
Durch Reskript vom 29. November 1754 wurden zu gedachten 500 fl. 
weitere 1500 fl. jährlich auf so lange bewilligt, bis ein Kapital von 30 000 fl 
angesammelt sein werde, aus dessen Erträgnissen alsdann jede unter 220 f 
stehende Pfarrei auf 220 fl., und jeder vom Landesherrn zu besetzende unter 
70 fl. stehende Schuldienst auf 70 fl. gesetzt werden solle. 9 
Ein Generaldekret vom 21. Oktober 1768 verfügte unter Bezugnahmn 
auf eine frühere Verordnung, wornach Pfarrer und Schulmeister den Bürgerr 
eines jeden Ortes in den bürgerlichen Nutzungen gleichgehalten werden sollen 
daß „bei geschehender eigentümlicher Abgabe von Almenden an die Bürger 
den Pfarrern sowie den Schulmeistern jedem ebenfalls ein Bürgerteil und 
zwar zur Pfarrei und Schuldienst abgegeb en werden solle.“) 
Um das Jahr 1770 wurde nach und nach der Wandertisch (das Umessen 
der Schullehrer, wo derselbe üblich war, abgestellt und veranstaltet, daß da 
für dem Lehrer ein verhältnismäßiges Kostgeld von der Gemeinde bezahl 
werde. :) Schon früher (General-Dekret vom 17. Mai 1754) war die An- 
ordnung getroffen worden, daß in jenen Gemeinden, wo noch die Schulkinde 
täglich das zur Erwärmung der Schulstube dienende Holz mitzubringern 
hatten, auf die Vereinbarung eines von der Gemeinde an den Lehrer 31 
liefernden Brennholz-Aversums hingewirkt werde.) 
Veranlaßt durch den Mangel an Schulhäusern an vielen Orten, infolge 
dessen die Schulmeister teils die Schulen in ihren Wohnungen halten, teils 
„auf denen Rats und Hirtenhäusern sich sehr schlecht behelfen" mußten 
erging schon unter'n 6. März 1743 ein General-Restript, welches zwei all- 
jährlich im Frühjahr und gegen Weihnachten in der ganzen Markgrafschaf 
abzuhaltende Kirchenthür-Kollekten anordnete, deren Ertrag „zu Erbauung 
sämtlich abgehender Schulhäuser anfänglich für die notdürftigsten Gemeinder 
und dann so weiter“ bestimmt ward.) Ein Reskript vom 22. Oktober 1750 
verfügte sodann, daß die Zinsen aus dem bereits angesammelten „Schul- 
Kollekten-Gelderfond“ alljährlich zu Kapital geschlagen, auch jeweils eint 
Vierteil der eingehenden Kollekten ebenfalls zu Kapital angelegt, der Ueber- 
1) Gerstlacher's Sammlung Teil I. S. 25. 
:) Daselbst S. 27. 
*) Daselbst S. 180. 
4) Daselbst S. 178. 
5) Daselbst S. 350.
	        
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